Wie schreibt man eine Remonstration

  1. Generelles:
  • Unzufriedenheit über die Note ist kein Beschwerdegrund.
  • Liegt bei der Notengebung hingegen eine Fehleinschätzung vor, kann remonstriert werden. Dies kann der Fall sein, bei
    • Einer rechtlichen Fehleinschätzung des Korrektors
    • Einer inhaltlichen Fehleinschätzung (Ausführungen wurden nicht oder nicht richtig berücksichtigt):
    • Es gibt eine Diskrepanz zwischen der Note und deren Rechtfertigung.
  1. Formalitäten:
    • Die Remonstration wird schriftlich eingereicht und sollte nicht länger als 2-3 Seiten sein.
    • Es werden der Korrekturassistent und der Professor angesprochen.
    • Die Fristen (meist 1-2 Wochen, manchmal auch Anwesenheit bei der Besprechung) sollten eingehalten werden.
  1. Ausführung:
  • Zunächst erfolgt die Anrede und anschließend eine Feststellung, dass die Korrektur sachlich nicht richtig und die Notengebung deswegen zu niedrig ist. Zum Beispiel:

Sehr geehrter Herr Prof. XXX, sehr geehrter Korrektor,

ich reiche das korrigierte Exemplar meiner Klausur/Hausarbeit an Sie zurück. Ich halte die Bewertung für sachlich nicht gerechtfertigt und daher in der Notenstufe zu niedrig.

  • Nun erfolgt eine gegliederte Darlegung der Remonstrationsgründe anhand der Bemerkungen des Korrektors.

Je mehr Widersprüche direkt an Aussagen des Korrektors festgemacht werden können, desto größer sind die Erfolgsaussichten.

o        Man stellt in einem Satz unter Angabe der Fundstelle in der Hausarbeit/Klausur kurz das vom Korrektor monierte Problem dar. Im nächsten Satz sollte der Einwand des Korrektors kurz und präzise entkräftet werden.

Dabei sollte man auf Literatur verweisen. Besonders effektiv kann auch ein Hinweis auf eine entgegenstehende Auffassung des verantwortlichen Professors sein, die er idealer Weise während der Hausarbeiten- oder Klausurbesprechung geäußert hatte.

o        Es ist nicht nur richtig, was in der Lösungsskizze steht! Der Korrektor muss den in der Arbeit dargestellten Lösungsweg mitdenken und honorieren, es sei denn, er ist nicht vertretbar.

Rügen kann man somit grundsätzlich:

  • als „nicht vertretbar“ monierte diskutable Ergebnisse
  • unzutreffende Einwände gegen die Argumentation
  • unzutreffende Einwände gegen Inhalte, insb. angeblich fehlende Darstellungen
  • unzutreffende Einwände gegen Ansätze
  • unzutreffende Einwände gegen den Aufbau

o        Rügen kann man auch formelle Korrekturfehler. Schlängellinien oder Bemerkungen à la „nur iE vertretbar“ können eine Bewertung nicht immer tragen. Mängel müssen grundsätzlich als solche gekennzeichnet werden.

o        Schwieriger ist es, fehlende Übereinstimmung von Wort- und Punkturteil zu kritisieren oder falschen Gebrauch von Beurteilungsspielräumen zu rügen, da es insoweit zumeist erstens  an unzutreffenden Randbemerkungen fehlt („eine erfreuliche Bearbeitung: 6 Punkte“). Jedenfalls kann der Korrektor aber nicht deshalb eine niedrigere Punktzahl vergeben, weil er die vertretene Mindermeinung nicht teilt und deshalb auch die Argumentation für wenig überzeugend hält („iE leider nicht überzeugend. Aufgrund guter Argumentation aber trotzdem 6 Punkte“).

o        Generell darf eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden (BVerfGE 84, 34 (55); Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, II. Auflage, 1997, § 7 Rn. 43, S. 137).

o        Sollte ein Korrektor auf folgenden oder ähnliche, nämlich die Form betreffende, Gedanken gekommen sein: „Verfasser bedient sich jedoch offensichtlich einer platzsparenden Schriftart, deshalb nur 12 Punkte“, weil Arial Narrow benutzt wurde, aber Times New Roman nicht ausdrücklich gefordert war, ist eine Neubewertung fällig.

o        Zwar ist es grundsätzlich nicht ausreichend, vergleichend zu remonstrieren. Dennoch ist im Prüfungsrecht die Geltung von Art. 3 I GG anerkannt. Deshalb kann man jedenfalls ergänzend auf andere Arbeiten hinweisen, in denen zum Beispiel die Prüfung eines Aspektes mit „schön gesehen“ kommentiert wurde; während man selbst nur ein „überflüssig“ erntete.

  • Abschließend sollte man darum bitten, die Note zu verändern. Das kann zum Beispiel so aussehen:

Ich bitte Sie deswegen, die festgesetzte Notenstufe nochmals einer kritischen und wohlwollenden Prüfung zu unterziehen.

Dem Professor oder dem Korrektor eine Benotung explizit vorzuschlagen, ist nicht empfehlenswert. Jedoch kann man anklingen lassen, wo man hin möchte.(mf)


(mf) Liebe Kommilitonen,

kürzlich hatten wir nach einer Beschwerde unsererseits, über den zum Teil mangelhaften Bücherbestand in der ZBR, ein Gespräch mit Prof. Repgen (Dekan und Direktor der ZBR) und Herrn Knobelsdorf.

Wir hatten eine besser ausgestatte, aktuellere Lehrbuchsammlung und mehr aktuelle Kommentare in der ZBR gefordert, um ein besseres Arbeiten sowohl in der Vorlesungsvor- und nachbereitung als auch während der Hausarbeiten zu ermöglichen.

Wir wurden darauf hingewiesen, dass Lehrbücher vor allem in der Lehrbuchsammlung der Stabi bereitgestellt würden und bitten Euch auch diese Möglichkeit zu nutzen.

Außerdem informierte man uns, dass der aktuelle Buchbestand „hinter dem Tresen“  in Zukunft elektronisch gesichert, in den Räumlichkeiten der Zeitschriftensammlung (EG +) bereitgestellt werden soll, sodass jeder direkten Zugang zu diesen Werken haben wird.

Wenn es in der Bibliothek aber trotzdem an aktuellen Lehrbüchern und aktuellen Kommentaren mangeln sollte und ihr dadurch am Lernen oder Schreiben einer Hausarbeit gehindert seid, so bitten wir Euch darum, dies Herrn Knobelsdorf zu melden.

Um unsere Forderungen in dieser Sache zu stärken, bedarf es Eurer Mithilfe!!! Denn wir schreiben nicht zwangsläufig die Hausarbeit die ihr gerade schreibt und wissen dementsprechend nicht, an welchen Werken es mangelt!

Wenn Euch also ein Werk fehlt, meldet dies bitte mit genauen Angaben Herrn Knobelsdorf unter der folgenden E-Mailadresse:

andreas.knobelsdorf@uni-hamburg.de