Man sollte meinen, dass ein Mensch mit erstem juristischen Staatsexamen sich manche Dinge selbst herleiten kann. Aber der Fall des OLG Zweibrücken (NJW 2007, 2868) schildert einen anderen Fall:
Der Angeklagte entschloss sich, beide Stellen [als Rechtsreferendar sowohl in Hessen als auch im Saarland] anzutreten, und tat dies in der folgenden Zeit auch. Nach seiner nicht widerlegten Einlassung ging er davon aus, beide Stellen ausfüllen zu können, und bestand sein Motiv darin, sich vier statt lediglich zwei Versuche zur Erlangung des zweiten Staatsexamens offenzuhalten. Danben kam es ihm jedoch auch darauf an, die Bezüge beider Bundesländer zu erhalten, um die Kosten für zwei Wohnungen (im Saarland und in Hessen) sowie die Fahrtkosten zu beiden Ausbildungsstellen zu bestreiten.
Vor dem Amtsgericht wurde der Referendar vom Vorwurf des Betruges aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Beschäftigt wurde er anschließend nur noch in Hessen. Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.
Besonders interessant, wie das OLG Zweibrücken die Frage der ungenehmigten Nebentätigkeit beantwortet:
Es erscheint bereits fraglich, ob der Angeklagte gegen diese Verpflichtung durch die Aufnahme einer Parallelausbildung in einem anderen Bundesland verstoßen hat. Mit guten Gründen ließe sich ebenso vertreten, dass er sich seiner Ausbildung besonders, nämlich mit doppeltem Einsatz, gewidmet hat.
Aber: wer tut sich das Ganze doppelt an? Die Frage wird erlaubt sein.