Grundsätzlich ist für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens das Gericht desjenigen EU-Mitgliedstaates zuständig, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befindet. Anderes kommt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 02.05.2006 nur dann in Betracht, wenn eine ordnungsgemäß begründete Ausnahme vorliegt (Az.: C-341/04).
Gleichzeitig betonten die Richter, das gegenseitige Vertrauen verlange, dass die Gerichte anderer Mitgliedstaaten eine Eröffnungsentscheidung ohne Zuständigkeitsprüfung anerkennen, es sei denn, sie verstoße gegen Grundrechte.
Weiter wies der EuGH darauf hin, dass nach der Verordnung das in einem Mitgliedstaat eröffnete Insolvenzverfahren in allen Mitgliedstaaten anerkannt werde, sobald es im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam sei. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verlange, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können.
Quelle: Beck online