Die Kontaktanzeigen von Prostituierten in Zeitungen sind zulässig, solange sie nicht “grob anstößig” sind oder andere belästigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe. Damit scheiterte die Klage des Betreibers einer bordellähnlichen Bar. Er wollte unter anderem der BILD und Anzeigenblättern den Abdruck von Kontaktanzeigen untersagen, weil solch eine Werbung für Prostitution gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz verstoße. Er selbst betreibe keine unzulässige Werbung und fühle sich deshalb in seinen Geschäften benachteiligt.
BGH, Urt. v. 13.07.2006 (Az: I ZR 231/03 u.a.)