Archiv vom 2. Oktober 2007

Man sollte meinen, dass ein Mensch mit erstem juristischen Staatsexamen sich manche Dinge selbst herleiten kann. Aber der Fall des OLG Zweibrücken (NJW 2007, 2868) schildert einen anderen Fall:

Der Angeklagte entschloss sich, beide Stellen [als Rechtsreferendar sowohl in Hessen als auch im Saarland] anzutreten, und tat dies in der folgenden Zeit auch. Nach seiner nicht widerlegten Einlassung ging er davon aus, beide Stellen ausfüllen zu können, und bestand sein Motiv darin, sich vier statt lediglich zwei Versuche zur Erlangung des zweiten Staatsexamens offenzuhalten. Danben kam es ihm jedoch auch darauf an, die Bezüge beider Bundesländer zu erhalten, um die Kosten für zwei Wohnungen (im Saarland und in Hessen) sowie die Fahrtkosten zu beiden Ausbildungsstellen zu bestreiten.

Vor dem Amtsgericht wurde der Referendar vom Vorwurf des Betruges aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Beschäftigt wurde er anschließend nur noch in Hessen. Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Besonders interessant, wie das OLG Zweibrücken die Frage der ungenehmigten Nebentätigkeit beantwortet:

Es erscheint bereits fraglich, ob der Angeklagte gegen diese Verpflichtung durch die Aufnahme einer Parallelausbildung in einem anderen Bundesland verstoßen hat. Mit guten Gründen ließe sich ebenso vertreten, dass er sich seiner Ausbildung besonders, nämlich mit doppeltem Einsatz, gewidmet hat.

Aber: wer tut sich das Ganze doppelt an? Die Frage wird erlaubt sein.

 
von OJ am 2. Oktober 2007 in Kategorie: Fundsachen, Referendariat [tags: none]
Heute hat er [der Hamburger Senat] den Weg frei gemacht für einen entsprechenden Staatsvertrag mit den Ländern Bremen und Schleswig-Holstein.

Künftig können die Prüflinge spätestens vier Monate nach der mündlichen Prüfung eine neue Prüfung beantragen, um ihre Note zu verbessern. „Die Chance zur Notenverbesserung ist eine Frage der Gerechtigkeit. Kandidaten, die ihren Leistungsstand im Prüfungsergebnis nicht richtig dargestellt sehen, sollen die Möglichkeit haben, sich der Prüfung noch einmal zu stellen. Das Wissen um die zweite Chance wird sicher auch den großen psychischen Prüfungsdruck abmildern“, erläutert Hamburgs Justizsenator Carsten Lüdemann. Gerade dieser Aspekt sei auch von dem juristischen Nachwuchs in Gesprächen immer wieder betont worden. Der neue Staatsvertrag sieht vor, dass die Prüfung im Ganzen wiederholt werden muss. Vor der Prüfung ist eine kostendeckende Gebühr zu entrichten, die in sozialen Härtefällen gestundet werden kann. „So machen wir den Standort Hamburg noch attraktiver für den juristischen Nachwuchs“, sagt Lüdemann.

Eine enstprechende Pressemitteilung ging eben über den “Senat Aktuell”-Verteiler der FHH. Eine lang ersehnte Möglichkeit, die auch in anderen Bundesländern längst exisitert. Die entsprechend neue Version des geänderten Staatsvertrags reichen wir nach.

 
von OJ am 2. Oktober 2007 in Kategorie: Hamburgensien, Referendariat [tags: none]