Archiv vom 7. Dezember 2007

 

 

Schaut ein Mitarbeiter auf einer betrieblichen Bootsfeier zu tief ins Glas, trägt der Gast- und Arbeitgeber keine Verantwortung für einen tödlichen Sturz. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Schadensersatzklage einer Witwe zurück, deren Mann nach einer Firmenfeier auf einem Schiff vor Malta mit 2,99 Promille im Blut tot aus dem Meer geborgen wurde (OLG Frankfurt a.M., Az. 17 U 11/07).

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, behauptete die Frau, dass die Sicherheitsvorkehrungen auf dem Boot unzureichend gewesen seien und der Arbeitgeber dafür einzustehen habe. Dem widersprachen jedoch die Frankfurter Richter. “Die Teilnehmer einer Betriebsfeier sind für ihren Alkoholkonsum in der Regel selbst verantwortlich”, erklärte Rechtsanwältin Tanja Leopold. Dies gelte auch, wenn es sich um ein Vergnügen im Rahmen einer Pflichtkonferenz handelt. Da der Verunglückte vorher in keiner Weise auffällig geworden war, könne den Vorgesetzten und dem Firmenchef nicht vorgeworfen werden, den Mann nicht rechtzeitig am Weitertrinken gehindert zu haben.

In diesem Bereich berichten wir selten, aber Staufenbiel brachte uns auf die Idee…

 

 

 

 
von OJ am 7. Dezember 2007 in Kategorie: Fundsachen, OLG, Rechtsprechung [tags: none]