Ist Sex eine eheliche Pflicht? Und wie sieht es mit der Vollstreckung aus? Es wird alles besser, wenn man es von Richter Alexander Hold erklärt bekommt. Auch Rechtsgeschichte kommt übrigens nicht zu kurz. Daneben werden weitere “Rechtsirrtümer” präsentiert.
Die Seite hausgemacht.tv, offensichtlich ein Sat1-Ableger, hat noch viel mehr Gutes aus verschiedenen Bereichen zu bieten.
Nachtrag: mit einer schriftlichen Stellungnahme des Autors vom Lexikon der Rechtsirrtümer hatten wir das Ganze übrigens schon mal aufgegriffen.
Kommentar von Martina
4 8. September 2007, 15:28 Uhr |
Dann soll sie sich halt jemand Anderen ins Bett holen, irgendwer wird schon anbeissen und das Video der session dann dem Freund präsentiern, alles nicht so schwierig.
Kommentar von Juretic
3 8. September 2007, 14:34 Uhr |
na ja witzig schon aber zwei problemchen tun sich da doch auf,
1. Bestimmtheit des Antrags nach § 253 II Nr.2 ZPO…wie soll das dann heißen:
den Beklagten zu verurteilen, den ehelichen Beischlaf mit der Klägerin zu vollziehen ..(wann, wie oft ist zumutbar, wie lange, was genau bedeutet Beischlaf-beinhaltet es auch einen Anspruch auf andere Sexpraktiken)
2. Vollstreckund durch Ersatzvornahme???Also ich würde das Ganze eigentlich als unvertretbare Handlung iSd §888 ZPO sehen. So sind dann nachvollziehbare Zwangsmittel das Zwangsgeld oder die Zwangshaft (spätestens dann wird er wohl wieder heiß auf sein Frauchen sein)….
Kommentar von Ben
2 8. September 2007, 13:02 Uhr |
Vor allem in welchen Stellungen, was kann wer von wem wie woraus verlangen?
Kommentar von dot tilde dot
1 8. September 2007, 12:41 Uhr |
sehr hübsch, der url zu sat eins: comedy_show. ich hätts nicht treffender formulieren können.
.~.