Bei einer Widerrufsbelehrung für einen Verbraucher reicht die Nennung der Postfach- Anschrift eines Unternehmens nicht aus. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, berichtet heute die Ärzte-Zeitung. Die Widerrufsbelehrung für einen Vertrag müsse die komplette Hausanschrift enthalten, an die der Verbraucher seinen Widerruf senden soll.


Das Gericht gab der Klage eines Autofahrers gegen ein Autoleasing-Unternehmen statt. Der Kläger hatte einen Leasingvertrag abgeschlossen und diesen später widerrufen. Dabei hielt er sich allerdings nicht an die gesetzlich vorgesehene Zwei-Wochen-Frist, sondern meldete sich erst vier Monate später. Das Unternehmen stufte den Widerruf daher als unwirksam ein.

Das OLG kam zu einem anderen Ergebnis: In der Widerrufsbelehrung war als Anschrift nur eine Postfachadresse angegeben. Dies sei keine ausreichende Anschrift, wie das Gesetz sie verlange. Die Widerrufsfrist hatte daher nach Aussage der Richter noch gar nicht begonnen.

OLG Koblenz (Az: 12 U 740/04), gefunden bei Recht und Alltag

 
von ML am 31. März 2006 in Kategorie: OLG, Rechtsprechung [tags: ]
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