Nehmen wir den Fall eines Mannes an, der einen eigenen eBay-Shop mit einer beträchtlichen Anzahl von eingestellten Artikeln unterhält. Den Shop bewirbt er mit folgendem Slogan:

Wir bieten alles an, was Käufer vielleicht interessiert. Der Verkauf erfolgt mit größter Sorgfalt zur Zufriedenheit unserer Kunden.

Über diesen Shop hatte der Mann regelmäßig, langfristig und mit beträchtlichem Verkaufserfolg am online-Handel teilgenommen. Als Powerseller war der Mann jedoch nicht registriert. Die Frage, die das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden hatte, liegt auf der Hand: Ist dieser Mann Unternehmer?

Der Leitsatz der Entscheidung, erschienen bei Beck-online oder unter NJOZ, 2008, 836 gibt Klarheit:

Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als «PowerSeller» registriert ist. Die Registrierung als «PowerSeller», die freiwillig erfolgt, ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung könne sich vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben, (…)

Damit wurden Käuferrechte weiter verstärkt.

 
von MI am 16. April 2008 in Kategorie: OLG [tags: none]
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