Das Landgericht München I hat einer markenrechtlichen Klage des deutschen Stromanbieters “Yello” stattgegeben, der sich gegen das Vorgehen des Online- Branchendienstes “GoYellow” (warb mit Paris Hilton) gewandt hatte. Die Kammer untersagte dem Beklagten die weitere Verwendung seiner bisherigen Firmenbezeichnung, seiner Internetadressen und seines Firmenlogos. Gleichzeitig ordnete das Gericht die Löschung der Firma des Beklagten im Handelsregister an und sprach dem Stromunternehmen Schadensersatz zu.
LG München, Urt. v. 31.05.2006 (Az: 1HK O 11526/05)
Der deutsche Stromanbieter hatte im Jahr 1999 seine bundesweit auftretende Tochtergesellschaft auf den an eine englische Farbbezeichnung angelehnten Namen “Yello Strom” getauft. Er ließ diesen Namen für eine Vielzahl von Dienstleistungen als Marke schützen. Der Beklagte betreibt seit dem Jahr 2004 unter dem Namen “GoYellow” eine Branchenauskunft im Internet. Dabei hat er seinen Firmennamen sowie verschiedene von ihm betriebene Internet-Domains sehr nahe an dieselbe englische Farbbezeichnung angelehnt. Der Stromanbieter sah hierin eine Verletzung seiner älteren Marke und klagte deshalb vor dem LG München I auf Unterlassung.
Die Richter stützen ihr Urteil sowohl auf die Verwechslungsgefahr der Marken als auch auf das Vorliegen einer Rufausbeutung durch den Beklagten. Zwischen beiden Firmenbezeichnungen bestehe Zeichenähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr, da die Hinzufügung im Firmennamen des Beklagten keine mitprägende Funktion habe, sondern zu der englischen Farbbezeichnung hinführe. Der Beklagte sei dabei gezielt und damit unlauter vorgegangen.
Quelle: Beck online
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