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Strafrecht V, Prof. Dr. F. Jeßberger, Erste Hausarbeit, SoSe 2010
22.02.2010, 15:30
Beitrag: #1
Strafrecht V, Prof. Dr. F. Jeßberger, Erste Hausarbeit, SoSe 2010
wer ist alles dabei?

A steigt nach langjähriger Tätigkeit in der X-AG zum Leiter des Bereichs Bauwesen, der
mehrere tausend Mitarbeiter beschäftigt, auf. Als solcher ist A unmittelbar dem Vorstand
unterstellt. Kurz nach dem Amtsantritt des A sucht der Mitarbeiter B diesen auf. B berichtet,
er führe seit Jahren verschiedene Konten in Liechtenstein und der Schweiz, die in der
offiziellen Buchführung der X-AG nicht aufgeführt seien. Die Gelder, deren Herkunft durch
ein komplexes System verschiedener Stiftungen verschleiert worden sei, seien in der
Vergangenheit bei verschiedenen Projekten nicht verwendet worden. Die Konten seien
auf Anweisung des mittlerweile verstorbenen Vorstandes U angelegt und in der Vergangenheit
für „nützliche Aufwendungen“ aller Art verwendet worden. Er, der B, werde die
Konten auch weiterhin betreuen. Der A könne als neuer Leiter des Bereichs nach Gutdünken
über die Mittel verfügen. Insgesamt befänden sich auf den Konten etwa € 15 Mio.,
von denen sonst niemand im Unternehmen wisse. A beschließt, zunächst nichts zu unternehmen,
obwohl er genau weiss, dass die Compliance-Regeln der X-AG derartige Konten
und jegliche Vorteilsgewährung untersagen. Er nimmt sich vor, bei Bedarf auf die Gelder
zurückzugreifen, um dem Unternehmen durch Zuwendungen an Geschäftspartner lukrative
Aufträge zu verschaffen. A geht davon aus, dass die Konten seit langer Zeit bestehen
und Zahlungen an Geschäftspartner seit Jahren weit verbreitet sind; das Entdeckungsrisiko
hält er daher für äußerst gering.
Ein Jahr vergeht, ohne dass A auf die Konten zugreift. Im September 2009 bewirbt sich
die X-AG um den Ausbau eines Autobahnabschnitts. Der Leiter des zuständigen Planungsamtes,
der Regierungsdirektor L, tritt an den A heran und deutet an, er könne der
X-AG im Zusammenhang mit der Ausschreibung behilflich sein. Gegen Zahlung von €
100.000 könne er dafür sorgen, dass die X-AG den Zuschlag erhalte, da er über die Vergabe
des Auftrags zu entscheiden habe. A kontaktiert den B und weist diesen an, ihm €
100.000 aus der Schweiz zu beschaffen. Das Geld übergibt A schließlich an L. Dieser
sorgt dafür, dass das um € 2 Mio. günstigere Angebot einer konkurrierenden Firma nicht
zum Zuge kommt. Hierzu entfernt er aus den Angebotsunterlagen dieser Firma die Bescheinigung
eines Statikers und lässt diese verschwinden, so dass er das Angebot als
unvollständig zurückweisen und den Vertrag an die X-AG vergeben kann. Die X-AG erhält
den Zuschlag und erzielt aus dem Geschäft einen Gewinn von € 8 Mio.
Dem Z, einem Kollegen des L, fallen Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe auf.
Sofort vermutet er, dass L mit der X-AG zusammengearbeitet haben muss. Er droht dem
L, sich an die Vorgesetzten zu wenden, falls L ihm nicht € 10.000 zahle. L ist wenig beeindruckt.
Er entgegnet Z, er habe sich nichts zu schulden kommen lassen und daher
nichts zu befürchten; zahlen werde er selbstverständlich nichts.
Prüfen Sie gutachterlich, ob A, L und Z sich nach dem StGB strafbar gemacht haben. §
261 StGB ist nicht zu prüfen.
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22.02.2010, 15:42
Beitrag: #2
RE: Strafrecht V, Prof. Dr. F. Jeßberger, Erste Hausarbeit, SoSe 2010
moin,
bin dabei!
prüfe gerade die strafbarkeit des A. Versuche es mal mit § 266. AUf viel mehr bin ich besher noch nicht gestoßen...
gruß
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22.02.2010, 16:43
Beitrag: #3
RE: Strafrecht V, Prof. Dr. F. Jeßberger, Erste Hausarbeit, SoSe 2010
Bin auch dabei.

Hab grad mal meine AG und Rep Unterlagen durchgesehen, kann aber keinen auch nur ansatzweise vergleichbaren Fall finden. Confused

Auf den ersten Blick ist auch ganz schön viel prüfbar, die 30 Seiten könnten eng werden.
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22.02.2010, 21:40
Beitrag: #4
RE: Strafrecht V, Prof. Dr. F. Jeßberger, Erste Hausarbeit, SoSe 2010
So,
zur Strafbarkeit des A habe ich jetzt mal §333 und § 334 geprüft. Geht beides durch, wobei § 333 zurück tritt.
Bei § 266 tue ich mich noch bisschen schwer. Sehe den Nachteil noch nich so richtig.

L erfüllt wohl die Pendant Tatbestände zu §§333,334.

Mehr habe ich noch nicht.

Was meint ihr?

Gruß
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24.02.2010, 14:51
Beitrag: #5
RE: Strafrecht V, Prof. Dr. F. Jeßberger, Erste Hausarbeit, SoSe 2010
hey alle zusammen,
bin auch dabei. fange heute erst an Smile
hoffe die wird nicht allzu schwierig.
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24.02.2010, 15:09
Beitrag: #6
RE: Strafrecht V, Prof. Dr. F. Jeßberger, Erste Hausarbeit, SoSe 2010
"..seien in der Vergangenheit bei verschiedenen Projekten nicht verwendet worden. Die Konten seien auf Anweisung des mittlerweile verstorbenen Vorstandes U angelegt und in der Vergangenheit für „nützliche Aufwendungen“ aller Art verwendet worden."


Die Aussage im Sachverhalt ist doch etwas wiedersprüchlich oder ???
Hat zwar für meine Prüfung kein Gewicht, trotzdem empfinde ich es als seltsam.
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01.03.2010, 13:11
Beitrag: #7
RE: Strafrecht V, Prof. Dr. F. Jeßberger, Erste Hausarbeit, SoSe 2010
Moin,
wie siehts aus mit Info Austausch? Keiner mehr Interesse??
Bin gerade dabei bei Strafbarkeit von A § 266 runterzuschreiben. Ein Mal aktiv und ein Mal durch Unterlassen.
Generelle Probleme bereitet mir 263. Bekomme den irgendwie nicht unter...

Gruß!
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01.03.2010, 14:30
Beitrag: #8
RE: Strafrecht V, Prof. Dr. F. Jeßberger, Erste Hausarbeit, SoSe 2010
Warum Mal aktiv und ein Mal durch Unterlassen ? Nur durch Unterlassen oder nicht?
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01.03.2010, 14:56
Beitrag: #9
RE: Strafrecht V, Prof. Dr. F. Jeßberger, Erste Hausarbeit, SoSe 2010
ich prüfe aktiv durch zahlung der 100.000 euro an den L
und unterlassen hinsichtlich der aufrechterhaltung der konten etc.
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04.03.2010, 17:01
Beitrag: #10
RE: Strafrecht V, Prof. Dr. F. Jeßberger, Erste Hausarbeit, SoSe 2010
Strafbarkeiten d. L und d. A nach §§ 331, bzw. 333 lasse ich nicht durchgehen, da es, soweit ich das sehe, bei diesen Tatbeständen auf Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung für jeweils pflichtgemäßes Verhalten ankommt, was ich in der Vergabepraxis des L (inzidente Urkundenfälschung...!?) nicht sehen möchte.

Weiß jemand was über die Rechtsnatur von §332 (im Verhältnis zu § 331)? Selbständiger QualifikationsTB oder unselbständiger? Meine Intuition sagt mir selbständig, aber dann müsste ich ja getreu dem Motto "Dicke Schiffe nach vorn" §332 zuerst prüfen und damit ohne vorhergehende Erörterung meine Einschätzung hinsichtlich der Pflichtmäßigkeit/Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung kundtun...
In welcher Reihenfolge und aus welchen Gründen habt ihr §§ 331 und 332 geprüft?
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