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HA Baurecht Ramsauer
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31.08.2010, 12:27
Beitrag: #1
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HA Baurecht Ramsauer
Moin,
jemand Interesse an Austausch? Habe heute angefangen. Gruß |
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31.08.2010, 14:19
Beitrag: #2
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RE: HA Baurecht Ramsauer
ich hab mir gerade erst den Sachverhalt durchgelesen... scheint irgendwie kein Problem bei der Zulässigkeit zu geben, oder?
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31.08.2010, 15:02
Beitrag: #3
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RE: HA Baurecht Ramsauer
hmm. bin mir bei dem aufbau noch nicht ganz sicher.
denke anfechtungsklage gegen den widerruf der baugenehmigung. also dem widerruf als va. mal sehen. |
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31.08.2010, 15:33
Beitrag: #4
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RE: HA Baurecht Ramsauer
Ich hab gleich an ein Problem gedacht: Ist der Sachverhalt ein vorläufiger Verwaltungsakt nach BVerfGE oder handelt es sich um ein bedingten VA in Form des Widerrumfsvorbehalts nach §36 II Nr.3.
Diese Entscheidung wäre wohl zu treffen. Sonst habe ich das Gefühl, dass die Probleme sich aus anderen Rechtsgebieten nähern. Verwaltungsprozessrecht und Bezirksverwaltungsgesetz aufgrund der Problematik über den Bürgerentscheid. Bleibt dir Frage wo das baurechtliche Problem liegt. Vielleicht bei der Beschattung des Grundstücks des N. Aber soweit bin ich noch nicht. |
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31.08.2010, 16:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.08.2010 17:09 von XiXi.)
Beitrag: #5
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RE: HA Baurecht Ramsauer
Habe gelesen dass ein vorläufiger VA nach BVerfGE nicht einem VA, welcher unter Vorbehalt eines Widerrufs steht, gleichgesetzt werden kann.
Würde hier mal sagen dass sich die Behörde lediglich den Widerruf Vorbehalten hat. Somit kein vorlaufiger VA nach BverfGE. Jemand anderer Meinung? Der Widerrufsvorbehalt nach § 36 ist sicherlich eine gute Absicherung. Aber vielleicht reichen ja schon die Regelungen des § 49 zum widerrufen?? Oder muss man sich für eine Variante entscheiden? Bin bisher von einem "normalen" VA ausgegangen und dachte man versucht es mal mit einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung (Widerruf). Lass mich aber gerne von was anderem überzeugen
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31.08.2010, 20:12
Beitrag: #6
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RE: HA Baurecht Ramsauer
Ich denke auch, dass eine Anfechtungsklage bezüglich des Widerrufs hier angebracht ist. Denke aber auch darüber nach eine weitere zwiete Verpflichtungsklage zu erheben um eine BG zu erhalten. Davor muss ich noch klären ob die Anfechtung des Widerrufs den Grund VA wieder aufleben lässt.
Weiter denk ich nach diesem Tag, dass es eigentlich keinen Unterschied macht ob es ein VA unter Vorbehalt ist oder nur ein Vorbehalt des Widerrufs nach §36 II Nr.3 vorliegt. Der Sachverhalt legt zweiteres jedoch nah. Ich werde es kurz ansprechen. Oder meint ihr, dass es überflüssig/taktisch unklug ist es zu erwähnen? Letztlich bezieht sich doch gerade §49 II Nr.1 auf den Vorbehalt nach §36 II Nr.3. Daher verstehe ich nicht was du damit genau meinst: "Der Widerrufsvorbehalt nach § 36 ist sicherlich eine gute Absicherung. Aber vielleicht reichen ja schon die Regelungen des § 49 zum widerrufen?? Oder muss man sich für eine Variante entscheiden?" Es handelt sich doch um ein und die selbe Art den VA zu Woderrufen. |
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01.09.2010, 11:21
Beitrag: #7
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RE: HA Baurecht Ramsauer
ja stimmt, du hast recht, ist die gleiche art.
die anfechtungdes wiederruf führt zur auflebung des grund va. habs gerade nich im kopf, steht aber im gesetz, ich schau mal nach. was meinst du mit "BG"? steh aufm schlauch. |
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01.09.2010, 12:16
Beitrag: #8
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RE: HA Baurecht Ramsauer
Baugenehmigung
Man sollte ja auch auf ca. 30 Seiten kommen. |
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01.09.2010, 12:22
Beitrag: #9
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RE: HA Baurecht Ramsauer
aber die baugenehmigung ist doch schon erteilt. anfechtung des widerrufs führt doch wieder zur baugenehmigung. fraglich halt ob widerruf rechtmäßig oder nicht. hier muss dann irgendwie die prüfung der baugenehmigung und der bürgerentscheid untergebreacht werden. so hatte ich mir das bisher irgendwie vorgestellt. wie genau weiß ich aber auch noch nicht
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01.09.2010, 14:02
Beitrag: #10
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RE: HA Baurecht Ramsauer
Es ist doch die Frage, ob wenn der Widerruf erfolgreich angefochten wird das Grund VA der Baugenehmigung wieder auflebt. Das glaube ich zur Zeit noch nicht. Daher müsste man dannach erneut eine Verpflichtungsklage für eine neue Baugenehmigung prüfen. Bin da aber noch nicht sicher.
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