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HA Baurecht Ramsauer
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01.10.2010, 20:38
Beitrag: #81
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RE: HA Baurecht Ramsauer
Hallo hallo - hab euere kleine Disskussion hier leider erst heut - also reichlich reichlich spät entdeckt... Wie stehts um die schlichte anfechtungsklage gegen Rücknahme bzw Widerruf des VA? Arg dafür ggü Verpflichtungsklage: Anfechtungsklage = Ausreichend Arg §43 II Vwvfg außerdem Charakter der AK als Gestaltungsklage = bessere Rechtschutzmöglichkeit; desweiteren fehlt der VK das Rechtschutzbedürfnis meines erachtens.
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02.10.2010, 12:57
Beitrag: #82
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RE: HA Baurecht Ramsauer
Anfechtungsklage hab ich auch geprüft. Allerdings habe ich eine Abhilfe der Behörde angenommen und keinen Widerruf.
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02.10.2010, 16:07
Beitrag: #83
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RE: HA Baurecht Ramsauer
Hmmm, ja das mit der Abhilfe hab ich schon gelesen - ich hab die ganze Diskussion jetzt bei der statthaften KLageart untergebracht. Bin mir aber nicht sicher ob es da richtig ist??? Wo kommt denn die Diskussion um 48, 49 etc hin?
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02.10.2010, 16:14
Beitrag: #84
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RE: HA Baurecht Ramsauer
Ja bei statthafter Klageart. Dort muss es diskutiert werden, denke ich
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02.10.2010, 16:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.10.2010 16:19 von lalala.)
Beitrag: #85
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RE: HA Baurecht Ramsauer
ICH BIN KOMPLETT VERWIRRT!
Wenn ich ne Anfechtungsklage in der statthaften KLageart annehmen möchte - dann schließe ich zunächst die Verpflichtungsklage aus - schaue dann ob die Aufhebung der Bg isoliert und eigenständig ein VA darstellt - und dann? Wie komme ich denn dann zu einer Abhilfe? und sind Vorverfahren (in der Zulässigkeit nach der statthaften Klageart und der Klagebefugnis) und Widerspruchsverfahren dasgleiche? Ich denke das Wiederspruchsverfahren (wo es ja um die Abhilfe geht) wird der Anfechtungsklage vorgeschaltet??? |
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02.10.2010, 16:44
Beitrag: #86
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RE: HA Baurecht Ramsauer
lass dich kurz vor ende bloß nicht verwirren. vorallem nicht von anderen studenten.
also, entweder sagst du die aufhebung ist ein widerruf oder eine abhilfe. beides geht nicht. die meisten werden widerruf prüfen, ich habe abhilfe angenommen da ich meine die behörde geht hier dem widerspruch des n nach. erst verpflichtungsklage ausschließen (wie du es ja gut geschrieben hast) und dann anfechtungsklage. der VA ist dann entweder die abhilfe oder der widerruf. je nach dem... |
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02.10.2010, 16:55
Beitrag: #87
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RE: HA Baurecht Ramsauer
Ok - danke! Nur noch eine Nachfrage - wenn ich beim Widerruf bleibe... Muss ich dann die Nebenbestimmungsdiskussion auch schon in der statthaften Klageart bringen? Ich lese das irgendwie überall, meines erachtens nach kommt es dort aber nciht unter. Denn in der statthaften Klageart prüfe ich ja eigentlich (nach Feststellung der idealen Klageart) nur, dass ein Va vorliegt, oder?
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02.10.2010, 16:58
Beitrag: #88
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RE: HA Baurecht Ramsauer
ja, denke ich auch. nebenbestimmung muss auf jeden fall in der ermächtigungsgrundlage gennant werden. §72 I, III HBauO. Statthafte Klageart braucht lediglich VA, das stimmt.
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02.10.2010, 19:50
Beitrag: #89
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RE: HA Baurecht Ramsauer
So ich hab nur noch ein Problem:
Wie habr ihr den Verstoß gegen §71 III HBauO überwunden? Ich hab gehört, dass man diesen § ähnlich wie ANhörungen heilen kann durch nachträgliche Nachholung, dafür hab ich aber keine Quelle gefunden. Zur Zeit hab ich mir was hergeleitet, etwas aus dem Fenster gelent, wonach es abkömmlich ist, weil das Bezirksamt bei der ersten Prfüung keine Balnge des N erkannt hat. Damit bin ich zur Zeit noch unzufrieden. Also würde ich gern mal eure Wege zum Ziel in der Sache lesen. |
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02.10.2010, 21:04
Beitrag: #90
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RE: HA Baurecht Ramsauer
Das habich leider auch noch nicht durchschaut... Sorry!
Kurz was ganz anderes: In den Anweisungen unterm sachverhalt ist nur Montag der 4.Okt als Abgabetag angegeben...jedoch keine Uhrzeit? Heißt das theoretisch endet die Frist um 23:59 Uhr? |
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