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SchuldR AT Kriechbaum 2. HA
08.08.2011, 12:15
Beitrag: #1
SchuldR AT Kriechbaum 2. HA
Martin ist Mieter einer Wohnung in Landshut, die - wie das gesamte Mietshaus - seinem
Vermieter Viktor gehört. An einem äußerst kalten Montagmorgen im Januar
2011 fällt bei Martin die Heizung aus. Auf der Heizungsanlage im Keller des Mietshauses
befindet sich ein Aufkleber mit der Telefonnummer des Installateurs Karl-
Heizungsdienste e. K. aus Moosburg an der Isar. Daneben hängt ein Hinweis von
Viktor, wonach Karl - was zutrifft - unterrichtet ist, dass sich Mieter bei einem Ausfall
der Heizung direkt an ihn wenden dürfen, Viktor aber im Nachhinein informieren sollen.
Martin ruft sofort bei Karl an, der eine Stunde später zur Stelle ist. Karl vermutet,
dass die Zirkulationspumpe defekt ist. Er bittet Martin bis zum Abend um Geduld; er
müsse die Zirkulationspumpe mitnehmen, um sie in seinem Betrieb zu reparieren.
Nachdem sich Karl auf den Rückweg gemacht hat, setzt Martin Viktor von den Vorgängen
in Kenntnis.
Zurück in seinem Betrieb in Moosburg an der Isar bittet Karl seinen Gesellen
Gerhard, die ausgebaute Zirkulationspumpe zu reparieren beziehungsweise notfalls
eine neue zu bestellen. Gerhard, der früher Feierabend machen möchte, verzichtet
auf eine eingehende Untersuchung der Zirkulationspumpe. Deshalb übersieht er,
dass sie durch einfache Neuverlötung hätte repariert werden können. So hätte die
Heizung noch am selben Tag innerhalb der Geschäftszeiten von Karl in Gang gesetzt
werden können. Stattdessen bestellt Gerhard eine neue Zirkulationspumpe bei
einem Lieferanten.
Als Karl Martin nach mit Decken und dicken Pullovern verbrachten Tagen am Donnerstag
immer noch vertröstet, weil die bestellte Zirkulationspumpe noch nicht eingetroffen
ist, fordert Martin Viktor auf, nun augenblicklich etwas zu unternehmen, da er
sich bereits eine Erkältung zugezogen habe. Viktor beauftragt noch am selben Tag
den Installateur Thorsten, der sich eine passende Zirkulationspumpe beschaffen und
schon am nächsten Vormittag vorbeikommen will.
Am Freitag ruft Karl bei Martin an und zeigt den Erhalt der von Gerhard bestellten
Zirkulationspumpe an. Obwohl Martin mit Viktor hierüber nicht gesprochen hat, erwidert
er, dass er von Viktor ausrichten könne, dass man "Karls Dienste nach so langer
Wartezeit nicht mehr benötige". Karl entgegnet, das wolle er schriftlich von Viktor
haben; er mache sich jetzt auf den Weg. Als er bei der Wohnung angekommen ist,
trifft Karl auf Viktor. Viktor teilt Karl mit, dass Thorsten die Heizung soeben in Gang
gesetzt habe und er Karls Beauftragung hiermit rückgängig mache; überhaupt sei bei
dieser Kälte kein Platz für solche Unzuverlässigkeit. Außerdem werde er Karl den
Mietausfall ebenso wie die Mehrkosten für Thorsten, dessen Lohn höher sei als der
von Karl, in Rechnung stellen; ferner verlange er Herausgabe der ausgebauten Zirkulationspumpe.
Karl schimpft, Viktor könne sich seine Ansprüche "an den Hut stecken";
er werde vielmehr die Kosten seiner ersten sowie der heutigen Anfahrt von
Viktor ersetzt verlangen.
Viktor erhebt mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 Klage gegen Karl. Er macht gegenüber Karl den Ersatz der durch die Beauftragung von Thorsten entstandenen
Mehrkosten in Höhe von 40,- € geltend, sowie den Ersatz eines Mietausfalls für drei Tage in
Höhe von insgesamt 50,- €, die Martin von der Februarmiete einbehalten hat.

Vermerk für die Bearbeiter:

In einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind folgende Fragen zu erörtern:

1. Ist die Klage von Viktor gegen Karl begründet?
2. Wäre eine Widerklage, mit der Karl von Viktor Ersatz für die erste und zweite
Anfahrt (Wert: jeweils 50,- €) verlangt, begründet?
.
Dabei ist zu unterstellen, dass die genannten Geldbeträge jeweils rechnerisch zutreffend
ermittelt wurden. Es ist auch zu unterstellen, dass Viktor, soweit er von Karl
den Ersatz der durch die Beauftragung von Thorsten entstandenen Mehrkosten verlangt,
den Restwert der ausgebauten Zirkulationspumpe angerechnet hat. Die insofern
geltend gemachten 40,- € sind daher der Betrag, der sich aus dem Preis der von
Thorsten eingebauten Zirkulationspumpe zuzüglich der Differenz des Lohnes von
Thorsten und Karl abzüglich des Restwertes der von Karl ausgebauten Zirkulationspumpe
ergibt.
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08.08.2011, 23:24 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.08.2011 23:25 von Bla_blabla.)
Beitrag: #2
RE: SchuldR AT Kriechbaum 2. HA
Freunde, wie wollt ihr mit diesem Brei innerhalb von 2 wochen fertig werden ?!!! Die ZBR hat fuer insgesamt 8 Tage zu!
aarrrrr..
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08.08.2011, 23:46
Beitrag: #3
RE: SchuldR AT Kriechbaum 2. HA
Die Bearbeitungszeit wurde aufgrund der Bauarbeiten in der ZBR bis zum 06.09. verlängert Wink
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09.08.2011, 17:22
Beitrag: #4
RE: SchuldR AT Kriechbaum 2. HA
Warum fragt sie nach der Begründetheit der Klage und Widerklage? Gibts da irgendwelche Bosonderheiten oder schreibt man einfach wie gewohnt "..könnte Anspruch haben auf..."??
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10.08.2011, 19:53
Beitrag: #5
RE: SchuldR AT Kriechbaum 2. HA
(09.08.2011 17:22)Bla_blabla schrieb:  Warum fragt sie nach der Begründetheit der Klage und Widerklage? Gibts da irgendwelche Bosonderheiten oder schreibt man einfach wie gewohnt "..könnte Anspruch haben auf..."??

Das Frag ich mich auch. Huh

Prüft ihr bei V --> K auch -§§ 280 I, III, 283 an obwohl der T bereits die Heizung in Gang gesetzt hat, so dass es für K gemäß §275I nachträglich obj. unmöglich geworden ist- an ???
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10.08.2011, 20:31
Beitrag: #6
RE: SchuldR AT Kriechbaum 2. HA
Ich muss zugeben, ich hab mir viel zu wenig gedanken gemacht..aber fragen habe ich viele. ich finde die Abgrenzung zwischen voruebergehenden Unmoeglichkeit und Verzung hier wichtig sein kann oder liege ich da falsch? Ach und die wohl ganz wichtige frage!!!!! wenn das ein Werkvertrag ist, dann sind doch wohl die Vorschriften der Paragraphen 631 ff. anzuwenden, sodass z.B. bei der AGL fuer Ruektritt und SE zusaetzlich noch 636 mitzitiert werden muss, oder behandelt ihr einfach das Schuldverhaeltnis wie ein solches aus dem Kaufrecht? Beim Werkvertrag heissen die nicht mal Schuldner und Glaeubiger- da muss man doch Unternehmer und Besteller sagen. HILFE! Das klingt alles so fremd und scheint so kompliziert zu sein.
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10.08.2011, 21:01
Beitrag: #7
RE: SchuldR AT Kriechbaum 2. HA
@merveilleux90: Meiner Meinung nach hat jegliche Form von Unmöglichkeit in der Lösung nichts zu suchen. Die Leistung der Installateurs bestand nur darin, die Pumpe zu reparieren ggf. eine neue zu beschaffen. Diese Leistung ist keinesfalls unmöglich, zu keinem Zeitpunkt. Objektiv betrachtet kann er sie noch reparieren oder sogar die neu gekaufte Pumpe einbauen.
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10.08.2011, 21:56
Beitrag: #8
RE: SchuldR AT Kriechbaum 2. HA
(10.08.2011 21:01)Möchtegern schrieb:  @merveilleux90: Meiner Meinung nach hat jegliche Form von Unmöglichkeit in der Lösung nichts zu suchen. Die Leistung der Installateurs bestand nur darin, die Pumpe zu reparieren ggf. eine neue zu beschaffen. Diese Leistung ist keinesfalls unmöglich, zu keinem Zeitpunkt. Objektiv betrachtet kann er sie noch reparieren oder sogar die neu gekaufte Pumpe einbauen.

ohh ok das leuchtet mir ein Shy Danke !
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10.08.2011, 22:35
Beitrag: #9
RE: SchuldR AT Kriechbaum 2. HA
ich h'tte mich auch fuer den Verzug entschieden, aber meint ihr man braucht das nicht mal zu erwaehnen?..diese Abgrenzung also. Nicht mal ein Wort? Ist das so unwichtig? ....
Mensch ich muss mal langsam anfangen in den Buechern zu blaettern!
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11.08.2011, 12:45 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.08.2011 12:50 von ahmadtheone.)
Beitrag: #10
RE: SchuldR AT Kriechbaum 2. HA
m.E. ist in der Nachfrage des M am Donnerstag keine Mahnung oder Fristsetzung iSd §281 oder 286 zu sehen. Oder bejaht ihr die ernsthafte Verweigerung des Schuldners nach 281 II?? Mir scheint vorübergehende Unmlgichkeit da plausibler. Oder seh ich das falsch?
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