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Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
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13.08.2011, 21:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2011 21:46 von Susane.)
Beitrag: #11
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Ich dachte nur die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Auffangtatbestand und nicht das APR? Also, ich mache pro VB eine Zulässigkeit und glieder dann die Begründetheit in die einzelnen Grundrechte. In der Zulässigkeit ergeben sich doch keine Unterschiede, oder?
Ich habe 163 StPO kurz angesprochen, das ist auch in der Entscheidung vom BVerfG so gemacht worden. Ist aber meiner Meinung nach kein Schwerpunkt. Muss ich dann den einfachen Gesetzesvorbehalt von Art. 2 überhaupt nicht mehr prüfen und nur den qualifizierten und en Richtervorbehalt? Oder alles drei? in welcher Reihenfolge??? Achso, ich habe entschieden, dass die Lichtbildafnahme rechtswidrig war, weil die Identität vorher schon eindeutig festgestellt werden konnte und die Schwere des Delikts im Verhäkltnis zum APR eindeutig nicht überwiegt. AUßerdem ist da noch der Wortlaut in 81b StPO "soweit notwendig"...War es hier ja nicht, oder? |
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22.08.2011, 13:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.08.2011 13:17 von Juris P..)
Beitrag: #12
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Wie stark trennt ihr - sowohl formal als auch inhaltlich - die Anfertigung der Lichtbilder und den dazugehörigen Freiheitsentzug? Wo würdet ihr tendenziell den Schwerpunkt setzen? Ich bin mir nämlich nicht ganz sicher, inwiefern das APR hier überhaupt eine bedeutende Rolle spielt...
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25.08.2011, 12:25
Beitrag: #13
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Ich glaub aufs APR kann man verzichten...
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25.08.2011, 16:02
Beitrag: #14
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
ich denke auch man kann auf apr verzichten, er haelt die anfertigung der lichtbilder zwar fuer unzulässsig, aber er leitet ja keine vb oder so hiergegen ein.
aber mal eine dumme frage zum aufbau... art. 104 vor art. 2 prüfen? oder anders rum? |
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29.08.2011, 12:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2011 14:56 von Juris P..)
Beitrag: #15
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Ich würde sagen gemeinsam...
Allerdings stellt sich mir noch die Frage, wie man in der zweiten VB einerseits die BGB §§ zum Hausverbot und andererseits die Hausfriedensbruchverurteilung kombinieren soll... Dort liegt ja auch ein weiterer Unterschied zur BVerfG-Entscheidung, wo ausschließlich gegen ein zivilgerichtliches Urteil angegangen wurde. K geht ja gegen die strafrechtliche Verurteilung nach 123 StGB an. Wie soll man da überhaupt die Y-AG bzw. die Hausverbotsparagraphen "ins Spiel bringen"? |
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31.08.2011, 19:54
Beitrag: #16
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Ich verzweifle an der Fragen, welche gesetzliche Grundlage bei der zweiten Verfassungsbeschwerde vorliegt. 123 oder die Hausverbotsparagraphen?
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05.09.2011, 10:31
Beitrag: #17
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
ist bei 123 jetzt eigentlich nur die formelle oder auch die materielle verfassungsmäßigkeit gegeben?
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23.09.2011, 13:07
Beitrag: #18
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| RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011 | |||
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23.09.2011, 18:02
Beitrag: #19
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Also ich habe am 06.09. abgegeben...
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