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Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
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09.08.2011, 10:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.08.2011 12:11 von BirMar.)
Beitrag: #1
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Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Sachverhalt
Anlässlich des 1. Mai plant die "Hedonistische Internationale" eine Demonstration im Hauptbahnhof der Stadt X unter dem Motto "Tag der Arbeit(slosigkeit) - Freie Liebe statt freie Märkte!". Der Bahnhof wird von der Y-AG betrieben. Bei dieser handelt es sich um ein vom Staat beherrschtes Unternehmen, wobei sich jeweils ein Drittel der Aktien im Besitz des Landes X und der Bundesrepublik Deutschland befmdet. Die verbleibenden Anteile verteilen sich auf private Anteilseigner. Eine Koordinierung der Einflussrechte bzgl. Entscheidungen der Y -AG zwischen dem Land X und der Bundesrepublik findet nicht statt. Das Bahnhofsgelände besteht aus insgesamt fünf Ebenen, die in offener Bauweise miteinander verbunden sind, und umfasst eine Geschossfläche von ca. 70.000 Quadratmetern, darunter 16.000 Quadratmeter für Handel und Gastronomie. Im Untergeschoss befinden sich die Gleise für den Fern-, im obersten Geschoss die Gleise für den Regionalverkehr. Die drei dazwischen liegenden Ebenen dienen als Nutzfläche für insgesamt rund 80 Einzelhandelsgeschäfte aus den Bereichen Mode, Beauty, Schmuck, Blumen, Geschenke, Lebensmittel sowie Gastronomie und verbinden die beiden Gleisebenen miteinander. Auf der Homepage des Hauptbahnhofs wird mit dem "Shoppingerlebnis Hauptbahnhof' geworben. Unter den umgerechnet 300.000 Menschen, die den Bahnhof täglich passieren, befmden sich etwa 150.000 bis 200.000 Fahrgäste. Nachdem K, ein Mitglied der "Hedonistischen Internationale", die Y-AG über die beabsichtigte Demonstration in Kenntnis gesetzt hat, teilt ihm diese mit, dass sie eine solche Veranstaltung auf ihrem Gelände keinesfalls dulden werde, da hierdurch die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des gesamten Bahnhofs gefährdet werde. Ohnehin würden derart sozialkritische Äußerungen von den Menschen, die sich zum Einkaufen in den Hauptbahnhof begäben, als Belästigung empfunden. Dennoch kommen am 1. Mai ungefähr 60 bunt be- und verkleidete Menschen mit Plakaten, auf denen das Motto der Demonstration geschrieben steht, auf der dritten Ebene des Bahnhofszusammen und verteilen Flugblätter (ebenfalls mit dem Motto der Demonstration und einer großen Heuschrecke bedruckt) an Passierende. Eine Musikanlage, mit der elektronische Musik gespielt wird, ist auch dabei. Die Wahrnehmung der Durchsagen für die Züge, die alleine auf den Bahnsteigen des Unter- und Obergeschosses über Lautsprecher vermittelt werden, wird von der Musik nicht beeinträchtigt. Die Demonstration bewegt sich abwechselnd zwischen der zweiten und vierten Ebene. Eine Erstreckung auf die Gleisbereiche des Unter- und Obergeschosses findet nicht statt. Mitarbeiter der Y-AG fordern die Teilnehmer der Demonstration auf, die Aktion auf ihrem Gelände zu beenden. Diese kommen der Aufforderung jedoch nicht nach. Daraufhin erteilen die Mitarbeiter der Y-AG über ein Megaphon ein Hausverbot (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB), rufen die Polizei und erstatten bei dieser Anzeige wegen Hausfriedensbruchs. Dennoch sind die Demonstranten nicht bereit, das Gelände des Bahnhofs zu verlassen. Nachdem die Polizei die Teilnehmer der Demonstration eingekesselt hat, werden diese, darunter auch K, aufgefordert, ihre Personalien preiszugeben. K kommt der Aufforderung bereitwillig nach, indem er seinen Bundespersonalausweis vorzeigt. Als er sodann (19:30 h) das Gelände des Bahnhofs verlassen möchte, hindert ihn die Polizei daran mit der Begründung, er müsse zwecks Anfertigung von Lichtbildern (§ 81b Alt. I StPO) mit auf das Polizeipräsidium kommen. In Anbetracht der Vielzahl der Demonstranten sei es für eine eindeutige Beweisführung in dem bevorstehenden Strafverfahren notwendig, das tatsächliche Aussehen der Teilnehmer zu dokumentieren. Zusammen mit anderen Mitgliedern der Demonstration wird K gegen 20 h auf das Polizeipräsidium verbracht, wo er nach einer halbstündigen Fahrt um 20:30 h eintrifft. Dort wird er zunächst - ohne ersichtlichen Grund - für 2,5 Stunden in eine Zelle verbracht, bis schließlich mit einer Digitalkamera verschiedene Lichtbilder von ihm angefertigt Werden. Gegen 23:40 h kann er das Präsidium verlassen. K hält schon die Anordnung der Anfertigung von Lichtbildern für unzulässig. Das stundenlange Festhalten auf dem Polizeipräsidium stelle überdies eine - völlig unverhältnismäßige - Freiheitsentziehung dar. Das von K angerufene Amtsgericht stellt durch Beschluss fest, dass die Verbringung und das Festhalten auf dem Präsidium zwecks Anfertigung der Lichtbilder rechtswidrig gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft legt gegen den Beschluss des AG Beschwerde ein, woraufhin das LG diesen aufhebt: Sowohl die Anordnung als auch die Durchführung der von K angegriffenen Maßnahmen sei von § 81 b StPO gedeckt, insbesondere sei das Festhalten des Beschwerdeführers nicht als Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Nach dem K alle ihm gegen den Beschluss des Landgerichts weiter zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erfolglos ausgeschöpft hat, beauftragt er seine Anwältin, die Aussichten einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Acht Monate später wird K durch amtsgerichtliches Urteil zu einer Geldstrafe wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB) verurteilt. Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus: Die tatbestandliehen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 StGB seien erfüllt. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung von Art. 8 GG sei schon deshalb nicht geböten, weil es sich bei der Demonstration nicht um eine Versamm1ung im verfassungsrechtlichen Sinne gehandelt habe und sich das Versamm1ungsrecht nicht auf das Gelände der Y-AG erstrecke. Art. 5 Abs. I S. 1 Hs. 1 GG, welcher ohnehin lediglich im Wege der mittelbaren Drittwirkung zu berücksichtigen sei, müsse hinter den Interessen der Y-AG zurücktreten. Auch die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs hält K für rechts- und verfassungswidrig. Nach letztinstanzlicher Bestätigung des Urteils durch das OLG und Ausschöpfung aller ihm sonst zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe bittet K seine Anwältin, auch die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG zu prüfen. Prüfen Sie gutachterlich die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden. Sollten Sie bei der Prüfung der Verletzung eines Grundrechts zu dem Ergebnis kommen, dass dessen Gewährleistungsbereich nicht berührt ist, setzen Sie ihre Prüfung im Rahmen eines Hilfsgutachtens fort. Auf § 127 StPO ist nicht einzugehen. Von der Verfassungsmäßigkeit des § 123 StGB sowie der § § 858 fJ., 903, 1004 BGB ist auszugehen. Euer Eindruck? Es gibt gute Nachrichten: "Liebe Studierende, mit dem Dekanat als auch mit dem Zwischenprüfungs- und Schwerpunktbereichsprüfungsausschuss wurde aufgrund des Bauvorhabens in der ZBR entschieden, dass die Bearbeitungszeit für Hausarbeiten entsprechend der bisher bekannt gegebenen Schließungszeiten der ZBR verlängert wird. Dies betrifft alle Hausarbeiten, die in die Schließungszeiträume fallen. Den neuen Abgabetermin entnehmen Sie bitte STiNE. Viel Erfolg Ihr Studienmanagement" Der Veranstaltungsseite der Hausarbeit konnte ich entnehmen, dass der neue Abgabetermin der 06.09.11 ist. Also haben wir nochmal 8 Tage zusätzlich. |
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09.08.2011, 13:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.08.2011 13:47 von Jurius.)
Beitrag: #2
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Hallo an alle,
hat sich schon jemand Gedanken gemacht zur der Lösung des Falles? Die Eingriffsnormen sind § 81b STPO und § 123 StGB (Hausfriedensbruch), prüft man diese im Zusammenhang zu jedem GR zusammen oder getrennt? Liegt hier ein Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit oder die Meinungsfreiheit vor? Ist die Demonstration von dem Gewährleistungsbereich des Art. 8 GG oder Art. 5 I S. 1 GG gedeckt? Ist der Eingriff in Art. 8 GG oder Art. 5 I S. 1 GG nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt? Kommt hier das Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG in Frage, wann eröffnet man dieses in dem Fall? Liegen vielleicht noch andere GR-Verletzungen vor, die im Sachverhalt nicht genannt wurden? |
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09.08.2011, 16:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.08.2011 11:08 von Double B.)
Beitrag: #3
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Hi an Alle.
Der Fall (bzw. zumindest der Teil mit Hausfriedensbruch wo sich auf Art. 8 und 5 bezogen werden kann) ist relativ aktuell und stellt nur eine leichte abwandlung (Flughafen zu Bahnhof) eines Falles vor dem BVerfG dar. //Anmerkung des Adming: Bitte keine Fundstellen posten. Danke// Damit lässt sich relativ leicht arbeiten, da hier der Begriff des Öffentlichen Raumes/Forums schön ausdefiniert wird. Im Endeffekt ist es wirklich fast der gleiche Fall. Dazu kommt noch die sog. "Einkesselung" (dazu gab es auch vom BVerfG was) und diese Lichtbildsache samt "Freiheitsentziehung". Wie würdet ihr das also prüfen? In 2 oder gar mehr separaten Gutachten? Oder alles unter einem Dach mit verschiedenen Einzel-Hilfsgutachten? LG |
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09.08.2011, 21:50
Beitrag: #4
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Ich werde mir den Fall in den nächsten Tagen mal zu Gemüte führen. Aber schon einmal vielen Dank an "gbrlnbl", gute Arbeit
Danke!
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09.08.2011, 23:41
Beitrag: #5
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Danke an gbrinbi !
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10.08.2011, 01:52
Beitrag: #6
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Was prüft man zuerst den Eingriff in das GR Art. 5 I S. 1 GG oder den Eingriff in Art. 8 GG??? Und warum..
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10.08.2011, 13:28
Beitrag: #7
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Ich würde zuerst den 8ter prüfen. Die Verletzung des 8ter kann nämlich eine Verletzung des 5 ergeben. Wird auch in der Literatur immer in der Reihenfolge 8->5 beschrieben. Kann man aber sicher auch anders machen.
Meine Frage: Wie baut ihr das ganze auf? Wir sollen ja laut Sachverhalt (mind.) 2 VB prüfen.. VB1 letztinstanzlich gegen LG Beschluss der den AG Beschluss aufhebt dass Lichtbilderanordnung/Anfertigung und Freiheitsentziehung rechtswidrig waren VB2 letztinstanzlich gegen OLG Bestätigung des AG Urteils gegen Hausfriedensbruch. Haltet ihr das für Sinnvoll? Welches Grundrecht könnte durch die Lichtbilderanordnung verletzt sein? |
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10.08.2011, 19:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.08.2011 16:48 von gbrlnbl.)
Beitrag: #8
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
(Sorry, hab die Fundstellen rausgenommen. Wusste nicht, dass man die nicht posten darf.
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11.08.2011, 18:59
Beitrag: #9
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Gerichtsentscheidungen werden nirgendwo gesondert aufgelistet. Einfach in die Fn setzen ala: "BVerfGE xy, S. abc" - fertig.
Europarecht und Völkerrecht">X.neu |
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12.08.2011, 20:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.08.2011 20:25 von Susane.)
Beitrag: #10
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RE: Staatsrecht II 1. Hausarbeit bei Prof. Dr. iur. Marion Albers SoSe 2011
Hallo,
muss man für die Aufnahme der Lichtbilder nicht das Recht am eigenen Bild als Rechtsfortbildung des APR prüfen? Prüft man Artikel 2 II 2 und Artikel 104 II zusammen oder getrennt? Wenn zusammen, muss man dann den einfachen Gesetzesvorbehalt noch prüfen oder nur den Richtervorbehalt, weil der den einfachen konkretisiert??? Habe es bis jetzt so gemacht, dass ich in der VB1 erst die Aufnahme der Lichtbilder und dann das Festhalten geprüft habe. Artikel 5 und 8 prüfe ich erst in der VB2. Die Einkesselung ist nicht gefragt, oder? Hallo, muss man für die Aufnahme der Lichtbilder nicht das Recht am eigenen Bild als Rechtsfortbildung des APR prüfen? Prüft man Artikel 2 II 2 und Artikel 104 II zusammen oder getrennt? Wenn zusammen, muss man dann den einfachen Gesetzesvorbehalt noch prüfen oder nur den Richtervorbehalt, weil der den einfachen konkretisiert??? Habe es bis jetzt so gemacht, dass ich in der VB1 erst die Aufnahme der Lichtbilder und dann das Festhalten geprüft habe. Artikel 5 und 8 prüfe ich erst in der VB2. Die Einkesselung ist nicht gefragt, oder? |
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