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Zwei Ansprüche aus Art. 1, 823 BGB und einer will aufrechnen
27.08.2011, 00:56
Beitrag: #1
Zwei Ansprüche aus Art. 1, 823 BGB und einer will aufrechnen
Wir stellen uns vor, A und B haben jeweils gegeneinander Entschädigungsansprüche aus § 823 BGB iVm Art. 1 GG und einer von beiden - sagen wir B - will gern aufrechnen.

A) Wir haben folgende Rechtmäßigkeits- und Verfassungsmäßigkeitsprämissen für so einen Fall:

1. Eine Forderung aus Art. 1 GG darf (jedenfalls) nicht durch das Recht (Forderung) eines anderen beschränkt werden ("unantastbar").
2. Jede zulässige Aufrechnung stellt zugleich eine (bewußte und gewollte) Beschränkung der Hauptforderung (iSv ihrem Erlöschen) durch die Gegenforderung dar.
3. Jede verbotene Aufrechnung nach § 393 BGB stellt zugleich eine (bewußte und gewollte) Beschränkung der Gegenforderung (iSv dass diese Forderung nicht bewirken kann, was sie bewirken könnte, wenn die Hauptforderung anderer Qualität wäre - nämlich deren Erlöschen durch Aufrechnung) durch die Hauptforderung dar.

B) B will nun gern aufrechnen, kann es aber wg. § 393 BGB nicht. Dieses Aufrechnungsverbot ist rw wg. 1. & 3. hinsichtlich B's Gegenforderung. Würde man daher das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB nicht anwenden, dann wäre die Aufrechnung zulässig, was aber ebenfalls unzulässig wäre wegen 1. & 2. hinsichtlich A's Hauptforderung. Sowohl ein Aufrechnungsverbot gegen B (393 BGB) als auch eine Aufrechnung gegen A (387ff. BGB) wären daher unzulässig, weil rw. Dass wiederum verstöße gg. Prämisse Nr. 1 hinsichtlich B's Gegenforderung, weil B damit im Endeffekt gerade wegen A's Forderungsqualität nicht gg. A's Forderung aufrechnen könnte. MaW: Wie man sich in diesem Fall auch dreht und wendet, es endet in Rechts- und Verfassungswidrigkeit, d.h. JEDES rechtsdogmatisch denkbare Urteil in dieser Sache - vom LG bis zum BGH/BVerfG - wäre von Vornherein rw. Sieht jmd. einen Ausweg aus diesem Dilemma? Gibts dazu Lit. oder Urteile?
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27.08.2011, 02:12
Beitrag: #2
RE: Zwei Ansprüche aus Art. 1, 823 BGB und einer will aufrechnen
Verlink doch gleich.. Wink
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