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Schuldrecht BT III HA - Plate
05.09.2011, 08:15
Beitrag: #1
Schuldrecht BT III HA - Plate
Hier mal die Aufgabe:

Zitat:Schuldrecht BT III
Sommersemester 2011
Haus- und Baccalaureusarbeit
Plate

Der vermögenden betagten Frau G. R. Ette (GE) gehörte u.a. ein Grundstück mit einem von ihren Großeltern errichteten dreigeschossigen mit einem Flachdach gedeckten Jugendstilhaus im Hamburger Stadtteil Rotherbaum.
Sie selbst bewohnt die Parterrewohnung. Die anderen in sehr gutem baulichem Zustand befindlichen und von der GE modernisierten völlig abgeschlossenen Wohnungen in den Stockwerken darüber waren vermietet, eine davon gewerblich an den hier sein Büro unterhaltenden Architekten A. U. F. Hausa (AH).
Anfang des Jahres 2010 beabsichtigte die GE die Veräußerung ihres Hauses, wobei sie, weil sie im Hause wohnen bleiben möchte, entscheidenden Wert auf ein lebenslanges dingliches Wohnrecht legte.
Als Kaufinteressent meldete sich bei dem von der GE bei der Suche nach Käufern eingeschalteten AH der S. Pekulatius (SP), der gegenüber der GE erklärte, er habe vor, das Haus in Eigentumswohnungen aufzuteilen; ihr, der GE, würde er an der Parterrewohnung das gewünschte dingliche lebenslange Wohnrecht bestellen, und die Wohnungen darüber würde er verkaufen oder jedenfalls vermieten. Weil aber die Vorstellungen beider Seiten über die Höhe des Kaufpreises unüberbrückbar weit auseinander lagen, vereinbarten sie, dass der marktübliche Preis zugrunde gelegt werden solle und dass dieser unter Berücksichtigung des für die GE vorgesehenen Wohnrechts durch ein Gutachten des AH zu ermitteln sei.
Das dazu erstellte Gutachten des AH, in dem dieser als marktüblich einen Preis von € 2 500 000,- bezeichnete, war unrichtig. Der AH hatte nämlich bewusst unberücksichtigt gelassen, dass er bei seinen Ermittlungen von der Baugenehmigungsbehörde des zuständigen Bezirks Eimsbüttel erfahren hatte, dass man, die bisherige Praxis ändernd, in Zukunft in den Hamburger Stadtteilen Harvestehude und Rotherbaum in von der Behörde als rechtlich zulässig angesehenen Weise abweichend von der Festsetzung einer dreigeschossigen Bauweise („W3g“) in dem aus dem Jahre 1955 stammenden „Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum“ und unter großzügiger Anwendung der bauliche Veränderungen beschränken sollenden aus dem Jahre 1997 stammenden und zuletzt im Jahre 2004 geänderten „städtebaulichen Erhaltungsverordnung Rotherbaum und Harvestehude“ von Bauherren beantragte Aufstockungen dreistöckiger Häuser um ein weiteres Vollgeschoss stets genehmigen würde. Weil eine solche Aufstockung des Hauses der GE einen Blick auf die in der Ferne liegende Alster möglich machen würde, belief sich der marktübliche Kaufpreis für das Haus der GE auch unter Berücksichtigung eines Wohnrechts für die GE in Wahrheit auf € 3 000 000,-. Der AH hatte dies vor Erstellung seines Gutachtens dem SP mitgeteilt und in Absprache mit diesem im Gutachten die ermittelten den marktüblichen Kaufpreis steigernden Tatsachen und den wirklichen marktüblichen Kaufpreis verschwiegen. Der SP hatte ihm als Gegenleistung dafür im Falle eines Erwerbes des Hauses zum Preise von € 2 500 000,- nicht nur die Beauftragung als Architekt bei der nunmehr von ihm beabsichtigten Aufstockung des Hauses zugesagt, sondern – und dies in einem Schreiben an den AH – auch die Zahlung einer um 50 000,- überhöhten Vergütung versprochen, ferner den Verzicht auf eine Kündigung des Mietvertrages und die Weitervermietung der als Büro genutzten Wohnung für 5 Jahre zu einem unveränderten Mietzins.
In dem dann tatsächlich zu einem Kaufpreis von 2 500 000,- geschlossenen notariell beurkundeten Kaufvertrag wurde von der GE und dem SP vereinbart, dass der GE ein lebenslanges Wohnrecht an der Parterrewohnung zustehen und dass der SP unter Anrechnung auf den Kaufpreis eine Hypothek zur Sicherung einer Bankverbindlichkeit der GE übernehmen und die beiden letzten sich aus Zinsen und Amortisationen zusammensetzenden Raten in Höhe von jeweils € 2000,- zahlen solle.
Die Bank stimmte der Schuldübernahme durch SP nicht zu.
Nach Abschluss des Kaufvertrages und Zahlung von € 2 496 000,- durch den SP an die GE wurde der SP aufgrund einer Auflassung der GE und des SP als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und die GE übergab das Grundstück an den SP. Für die GE war hinsichtlich der Parterrewohnung ein lebenslanges dingliches Wohnrecht im Grundbuch eingetragen worden.
Die GE legte das als Kaufpreis erlangte Geld nicht an, weil sie meinte, dass es derzeit keine sichere gewinnbringende Geldanlage gäbe. Es hätte jedoch die Möglichkeit einer sicheren Tagesgeldanlage mit einer Verzinsung von 2, 5 % gegeben.
Mit dem AH schloss der SP einen auf 5 Jahre befristeten gewerblichen Mietvertrag. Die mit den anderen Mietern bestehenden Mietverträge wurden einverständlich aufgehoben, und diese zogen auch sofort aus.
Als der SP kurz nach dem Erwerb des Hauses plötzlich verstarb, wurde er von seiner Frau W. Ittib-Spekulatius (WISP) allein beerbt. Sie wurde einen Monat nach dem Tode ihres Mannes aufgrund eines von ihr bei dem Grundbuchamt vorgelegten Erbscheins im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Erst dann nahm sie den Nachlass, u.a. das von ihrem Mann erworbene Haus, tatsächlich in Besitz.
Die WISP, die von den Plänen ihres Mannes, das Haus unter Beauftragung des AH aufzustocken, wusste, die aber den Brief an den AH bzw. dessen Inhalt nicht kannte und die auch nichts von der Unrichtigkeit des von AH erstellten Gutachtens wusste, realisierte zusammen mit dem AH die Aufstockung für Kosten in Höhe von € 500 000,-.
Wegen der Störungen durch die Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufstockung gelang weder der Verkauf noch die Vermietung der weiteren Wohnungen, so dass eine Aufteilung in Eigentumswohnungen zunächst unterblieb.
Nach Fertigstellung der Aufstockung belief sich unter Berücksichtigung des Wohnrechts der Wert des Hauses auf € 3 500 000,-.
Der AH, der die Miete für sein Büro durch Überweisung zunächst auf das Konto des SP gezahlt hatte, entrichtete diese auch nach dessen Tod zunächst weiterhin auf das weiterhin auf SP’s Namen lautende Konto und erst nach der Eintragung der WISP in das Grundbuch als Eigentümerin und nach der zeitgleich erfolgenden tatsächlichen Inbesitznahme des Nachlasses durch die WISP an diese auf ein auf deren Namen lautendes Konto, das ihm die WISP genannt hatte.
Als es nach Fertigstellung der Baumaßnahmen zwischen AH und WISP zum Streit kam, weil diese in Unkenntnis der Vereinbarung ihres Mannes mit AH dessen bloße Erklärungen – der AH konnte den Brief des SP nicht auffinden – nicht glaubte, als dieser die zusätzlichen € 50 000,- forderte, und diesen Betrag daher auch nicht zahlte, offenbarte sich der AH am 1. August 2011 schließlich der GE, nachdem diese ihm versprochen hatte, ihn nicht anzuzeigen und ihm – sollte sie Eigentümerin geblieben sein oder wieder werden – das Büro weiterhin entsprechend dem mit SP ausgehandelten Vertrag mietweise zu überlassen.
Die WISP zahlte am 2. August 2011 die erst jetzt fällig gewordene erste der beiden noch geschuldeten Tilgungs- und Zinsraten.
In einem der WISP am 8. August 2011 zugegangenen Schreiben verlangte die GE von der WISP unter Berufung auf den ihr von AH berichteten Sachverhalt die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und die Herausgabe des Hauses. Ferner fordert sie die Herausgabe der von AH an SP und an die WISP gezahlten Miete und die Zahlung eines von ihr bezifferten Verzugsschadens. Anderenfalls würde sie Klage erheben. Auch verlangte die GE mit der Begründung, dass die Aufstockung des Hauses, mit der sie beim Verkauf niemals gerechnet hatte, eine städtebauliche Sünde, ein Verrat an ihren Vorfahren und ein Eingriff in ihr Eigentum sei, den sie nach der Berichtigung des Grundbuchs und der Herausgabe an sie notfalls auch selbst rückgängig machen würde, von der WISP die Beseitigung der Aufstockung. Für den Fall, dass die WISP dem, was sie fordere, nicht entsprechen würde, kündigte die GE die Erhebung einer Klage an.
Die WISP weigerte sich, dem nachzukommen und zwar mit folgender die GE am 10. August 2011 erreichender schriftlicher Begründung: Alles, was die GE ausgeführt habe, beruhe auf Erfindungen des AH. Zumindest aber sei sie, die WISP, bei ihrer Eintragung als Eigentümerin hinsichtlich des Eigentums ihres Ehemannes gutgläubig gewesen; zumindest aber könne sie eine Grundbuchberichtigung und eine Herausgabe bis zur Rückgewähr des von ihr gezahlten Kaufpreises, bis zur Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen auf die Hypothek und bis zur Zahlung der € 500 000,-, die sie für die Aufstockung des Hauses aufgewendet habe, verweigern. Und auch zur Beseitigung der Aufstockung sei sie nicht verpflichtet.
Die GE verweigerte jegliche Leistungen durch ein Schreiben an die WISP vom gleichen Tag und erhob anwaltlich vertreten vor dem Landgericht eine der WISP am 12. September 2011 zugestellte zulässige Klage, mit der sie beantragte, die WISP wie folgt zu verurteilen:
1. auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe des Grundstücks; (Teil 1)
2. Herausgabe der von AH an SP und an die WISP gezahlten Miete (Teil 2)
3. auf Beseitigung der Aufstockung. (Teil 3)
Die WISP beantragte die Abweisung der Klage und wiederholte zur Begründung das, was sie der GE gegenüber in dem am 10. August 2011 zugegangenen Schreiben ausgeführt hatte.
Am 3. Oktober 2011 zahlte die WISP die letzte jetzt fällig gewordene Tilgungs- und Zinsrate.
Als der schon zum ersten Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 10. Oktober 2011 als Zeuge geladene AH zur Bekräftigung seiner ansonsten widerspruchsfreien und – weil er sich ja selbst schwer mit einer Straftat belastete – auch glaubwürdigen Darstellung die zunächst unauffindbar gewesene jetzt aber wiedergefundene schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem SP vorlegt, ist auch die WISP davon überzeugt, dass der AH die Wahrheit gesagt hat.
Gleichwohl wiederholte die WISP ihren Antrag auf Klagabweisung.
Verfassen Sie ein Gutachten für den Richter, aus dem sich ergibt, wie aus Ihrer Sicht über die Anträge zu entscheiden sein wird?
Baccalaureusfrage
Die GE, die zum 1. September 2011 und zum 1. Oktober 2011 die Angebote geeigneter und solventer zu diesen Terminen sofort einziehen wollender Mieter für die freien Wohnungen im Hause hatte, konnte diese wegen der Nichtherausgabe des Hauses an sie und wegen der nicht erfolgten Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs seitens der WISP, in das die Interessenten zur Vergewisserung der Eigentümerstellung der GE Einsicht nehmen wollten, nicht vermieten. Sie beantragt im Wege einer zulässigen Klageerweiterung am 17. Oktober 2011, die WISP
4. zur Zahlung des ihr, der GE, bisher durch die Nichträumung und Nichtzustimmung zur Grundbuchberichtigung entstandenen Schadens (der genau hergeleitet und beziffert wird) zu verurteilen. (Teil 4)
Wie hat das Gericht aus Ihrer Sicht über diesen weiteren Antrag, dessen Abweisung die WISP beantragt, zu entscheiden?

Themenarbeit
1. (zwingend zusätzlich) für Baccalaureuskandidaten (Teil 5)
2. (optional anstelle einer Fallbearbeitung – Teile 1 bis 3 –) für Nebenfächler:
Schreiben Sie einen wissenschaftlich vertieften Aufsatz zum Thema „Kann die in § 816 Abs. 1 S. 2 BGB, in § 822 BGB und in § 988 BGB vorausgesetzte Unentgeltlichkeit des Besitzerwerbs mit einer Rechtsgrundlosigkeit gleichgesetzt werden?“, der von den Nebenfächlern durch mit gründlichen Lösungsskizzen versehene Fallbeispiele, die in den Text und auf diesen bezogen eingefügt werden müssen, konkretisiert werden muss.

Unbedingt vorab zu lesender Bearbeitervermerk: 1. Eventuell von einer Bank zu zahlende Habenzinsen sind zu vernachlässigen. 2. a) Übernehmen Sie der besseren Übersichtlichkeit halber als Obergliederung die Einteilung in Teil 1, 2, 3, 4, 5. b) Die Fallaufgabe (Haus- und Bacc-Arbeit) soll knapp und auf das Wesentliche bezogen abgefasst werden. Schreiben Sie im Gutachtensteil ausgehend von klaren Obersätzen fallbezogen und unterlassen Sie unnötige weitschweifende theoretische oder gar belehrende Ausführungen, die den Leser nur langweilen und ihn die Übersicht verlieren lassen. c) Der von den Baccalaureuskandidaten zusätzlich und von den Nebenfächlern optional zur Fallbearbeitung zu verfassende Aufsatz (Themenarbeit) darf keine bloße Nachahmung von in der Literatur vorgefundener Abhandlungen sein. Die Verf. müssen sich bei Ihrer Darstellung frei von derartigen Vorbildern machen und müssen einen eigenständigen Text, was Aufbau und Inhalt sowie die (von den Nebenfächlern zu ersinnenden Fallbeispiele) Fallbeispiele angeht, verfassen. Besonders riskant ist eine unerlaubte Zusammenarbeit, die die geschulten Leser – und das sind die Korrekturassistenten – sofort bemerken. Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass es anders als in anderen Studienfächern bei den Juristen keine von Arbeitsgruppen zu bewältigende Aufgabestellungen gibt; es müssen Individualleistungen erbracht werden. Wer als Nebenfächler nicht, weiß, was man unter einem wissenschaftlichen „Aufsatz“ versteht, schlage z.B. ein beliebiges Heft der Zeitschrift „Juristische Schulung“ (JuS) auf und machen sich anhand einer der dort veröffentlichten Aufsätze davon ein Bild. Außerdem wird in diesem Zusammenhang auf Ziff. 6 dieses Bearbeitervermerks hingewiesen. 3. a) Auf dem Deckblatt aa) muss stehen: Vorname, Name (in dieser Reihenfolge), die Matrikelnummer, Ihr Status (Neurechtler, Nebenfächler, Ortswechsler, Altrechtler), ggf. der Zusatz „Vorabkorrektur“, die postalische Anschrift, das Studiensemester. bb) Eine private Email-Anschrift empfiehlt sich sehr, ist aber nicht erforderlich (beachten Sie aber Ziff. 13). b) Schreiben Sie den Aufgabentext nicht ab, sondern verwenden Sie einen Ausdruck oder eine sonstige von Ihnen nicht veränderte Kopie der Aufgabe. 4. Kennzeichnungspflicht/wörtliche Wiedergabe von Texten/ Technik des Zitierens/Literaturverzeichnis a) Bekanntlich muss jeder nicht vom Verfasser selbst stammende Gedanke durch Fußnoten gekennzeichnet werden. Und beachten Sie, dass in juristischen Arbeiten ein bloßes wörtliches Wiedergeben von Texten aus Literatur und Rechtsprechung nicht als eigene wissenschaftliche Leistung angesehen wird und daher grundsätzlich zu unterbleiben hat. Auch das Setzen von Anführungszeichen und der Beleg durch Fußnoten transformiert das bloße Abschreiben/Herauskopieren nicht auf das Niveau, das von einer wissenschaftlichen Leistung zu erwarten ist. Auch das bloße „stilistische Variieren“ einer vollinhaltlich identischen Passage fällt unter dieses Verbot. Rein theoretisch denkbare, für Sie aber wohl kaum Betracht kommende Ausnahmen, die ein wörtliches Zitat zulassen, sind einzelne kurze „klassische Formulierungen“ aus der Rechtsprechung von Obergerichten oder von „berühmten Juristen“. b) Die verwendete Literatur muss vollständig und fachgerecht im Literaturverzeichnis aufgeführt werden. c) Was die Ausgestaltung des Literaturverzeichnisses und die Technik des Zitierens angeht, sind die Grundsätze unter Ziff. III des Merkblatts von Prof. Dr. Bork, das Sie unter (http://www.jura.uni-hamburg.de/public/pe...nare.pdf.) finden, verbindlich. d) Verstöße gegen Regeln unter 4 a) – c) können negativ notenrelevant sein. 5. Maximale Nettoseitenzahl bei „Times New Roman“ und minimaler Schriftgröße 11, und 1 _ Zeilenabstand (wie der Aufgabentext) und erforderlichem 1/3 Seitenrand für die Hausarbeit (Fallarbeit): 30 Seiten/Haus- und Bacc-Arbeit: 45 Seiten, wovon der Aufsatz maximal 10 Seiten lang sein darf/Themenarbeit der Nebenfächler: 20 Seiten. (Auch gut getarnte!) Verletzungen dieser Regeln können negativ notenrelevant sein. 6. Für die Themenarbeit sind die Ausführungen unter Ziff. 1 des Merkblatts von Prof. Dr. Bork sehr hilfreich. 7. Die Arbeit wird a) ausgegeben am Montag, den 5. September 2011, 00.00 Uhr bei STINE und als Kopierexemplar am Infotresen bei dessen Öffnung. b) Die Bearbeitungszeit endet aa) am Montag, den 10. Oktober 2011, (Hausarbeit: Fallarbeit Teil 1 – 3 bzw. Themenarbeit der Nebenfächler) und bb) am Montag, den 17. Oktober 2011 (Baccalaureusarbeit: Fallarbeit Teil 1 – 4 und Themenarbeit). 6. Die Abgabe kann fristwahrend nur erfolgen durch: entweder einen Einwurf in einen der durch Aufkleber gekennzeichneten weißen Kästen im Rechtshaus vor dem Rhs-Hörsaal (nur möglich in der Öffnungszeit der ZBR!) oder durch Zugang eines die Arbeit enthaltenden und am Abgabetag zur Post gegebenen Einwurf-Einschreibens, dessen Einlieferungsschein Sie zum ggf. von mir eingeforderten Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post unbedingt aufbewahren müssen!) nur (!) an meine Anschrift bei der Fakultät (Rothenbaumchaussee 33, 20148 Hamburg), nicht aber ein Paket-Postversand oder Versand durch einen Kurierservice o.ä.. Es ist keine fristwahrende Abgabe bzw. Einwurf in einen der dortigen Briefkästen am Infotresen möglich. 7. Ein Leistungsnachweis wird nur solchen Studierenden erteilt, a) die bei STINE eingetragen sind und b) nur im Fall eines bestandenen Grundstudiums im Bürgerlichen Recht (§ 13 Abs. 7 Studienordnung). was die Nachweispflicht angeht, aa) so sind frei von der Nachweispflicht alle Studierenden, die das Studium im WS 2007/2008 aufgenommen haben („Neurechtler“) und die „Nebenfächler“. bb) Eingeschränkt nachweispflichtig sind „Ortswechsler“, die nur das Zwischenprüfungszeugnis der Alt-Uni in einfacher Kopie vorlegen müssen. cc) „Altrechtler“ müssen durch einfache Kopien der Scheine nachweisen, dass sie im Grundstudium im Bürgerlichen Recht eine Hausarbeit und eine Klausur bestanden haben. dd) Alle Teilnehmer müssen zur Vereinfachung der Überprüfung ihren Status (Neurechtler, Nebenfächler, Ortswechsler, Altrechtler) deutlich lesbar auf dem Deckblatt vermerken. 8. Vorabkorrekturanträge werden nicht bearbeitet 9. Verwenden Sie keine Klemmhefter und keine hard-cover-Buchbindung, sondern am besten eine Spiralbindung. 10. Der Rückgabetermin wird öffentlich („Schwarzes Brett“) und durch individuelle „STINE-Mails“ bekannt gemacht. 11. Anstelle einer Besprechung wird eine Lösungsskizze bei STINE veröffentlicht. Die Noten werden erst nach Erlass aller Remonstrationsentscheidungen bei STINE veröffentlicht. 12. Remonstrationen müssen innerhalb einer Woche nach dem vorher bekannt gemachten Rückgabetermin geltend gemacht werden. Sie können ausschließlich postalisch per Einwurfeinschreiben zu meiner Anschrift bei der Fakultät (s.o.) eingereicht oder mir in der Sprechstunde persönlich übergeben werden. Sie müssen schriftlich begründet werden. Beigefügt sein muss ein zum Postversand geeigneter, vollständig frankierter, selbstklebender (!!) Rückumschlag. Eine private Email-Anschrift muss angegeben werden. Eine Überprüfung erfolgt nur im Rahmen der schriftlichen Begründung. Remonstrationen werden ausschließlich schriftlich beschieden. 13. Im Zusammenhang mit dieser Arbeit stehende für alle geltende notwendige Informationen werden nur per STiNE-Mails versandt. Sie müssen also Ihre STiNE-Mails vorsorglich täglich checken.

Ein übersichtlicher Sachverhalt Angel
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05.09.2011, 13:27
Beitrag: #2
RE: Schuldrecht BT III HA - Plate
Man soll eine Aufsatz darüber verfassen, ob die unentgeltlichkeit des Besitzerwerbes mit einer rechtsgrundlosigkeit bei den §§ XYZ gleichgesetzt werden kann.
Dazu steht im Vermerk:

" Aufsatz (Themenarbeit) darf keine bloße Nachahmung von in der Literatur vorgefundener Abhandlungen sein. Die Verf. müssen sich bei Ihrer Darstellung frei von derartigen Vorbildern machen und müssen einen eigenständigen Text, was Aufbau und Inhalt sowie die (von den Nebenfächlern zu ersinnenden Fallbeispiele) Fallbeispiele angeht, verfassen."
Wenn ich das richtig verstanden habe, darf man keine Fußnoten verwenden bzw. Fachliteratur oder Zeitschriften danach absuchen und gegebenenfalls Zitieren und das bis zu 10 Seiten oder wie????!!!??????!!!!!!
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05.09.2011, 21:09
Beitrag: #3
RE: Schuldrecht BT III HA - Plate
Hallo!

Ich suche Mitstreiter zum Austauschen und Diskutieren, gerne auch von Angesicht zu Angesicht und nicht nur im Forum.

Viele Grüße
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05.09.2011, 22:20
Beitrag: #4
RE: Schuldrecht BT III HA - Plate
Rolleyes
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05.09.2011, 23:30
Beitrag: #5
RE: Schuldrecht BT III HA - Plate
Da bin ich dabei! Smile
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06.09.2011, 10:27
Beitrag: #6
RE: Schuldrecht BT III HA - Plate
(05.09.2011 13:27)Mineralwasser schrieb:  Wenn ich das richtig verstanden habe, darf man keine Fußnoten verwenden bzw. Fachliteratur oder Zeitschriften danach absuchen und gegebenenfalls Zitieren und das bis zu 10 Seiten oder wie????!!!??????!!!!!!

Das wäre jetzt aber relativ unwissenschaftlich. Ich glaube, er möchte lediglich, dass ihr sehr viele eigene Gedanken mit einbringt und keine reine Zusammenfassung anderer Texte abliefert.

Europarecht und Völkerrecht">X.neu
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06.09.2011, 10:45
Beitrag: #7
RE: Schuldrecht BT III HA - Plate
(05.09.2011 21:09)Anita schrieb:  Hallo!

Ich suche Mitstreiter zum Austauschen und Diskutieren, gerne auch von Angesicht zu Angesicht und nicht nur im Forum.

Viele Grüße

Da wäre ich auch gerne dabei! Wann und wo ?Smile
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06.09.2011, 13:24
Beitrag: #8
RE: Schuldrecht BT III HA - Plate
(06.09.2011 10:45)2008Jura schrieb:  
(05.09.2011 21:09)Anita schrieb:  Hallo!

Ich suche Mitstreiter zum Austauschen und Diskutieren, gerne auch von Angesicht zu Angesicht und nicht nur im Forum.

Viele Grüße

Da wäre ich auch gerne dabei! Wann und wo ?Smile

Ich auch
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06.09.2011, 17:37
Beitrag: #9
RE: Schuldrecht BT III HA - Plate
(06.09.2011 10:27)Double B schrieb:  
(05.09.2011 13:27)Mineralwasser schrieb:  Wenn ich das richtig verstanden habe, darf man keine Fußnoten verwenden bzw. Fachliteratur oder Zeitschriften danach absuchen und gegebenenfalls Zitieren und das bis zu 10 Seiten oder wie????!!!??????!!!!!!

Das wäre jetzt aber relativ unwissenschaftlich. Ich glaube, er möchte lediglich, dass ihr sehr viele eigene Gedanken mit einbringt und keine reine Zusammenfassung anderer Texte abliefert.

Lieber Double B,
was ich dazu sagen kann ist, dass die Gedanken die ich im Moment über diese Thematik habe, (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit)bereits von einigen Professoren oder anderen kompetenten Juristen bereits in irgendeiner Zeitschrift dargestellt wurden und es meiner Meinung nach keine unabstrakten Gedankengänge dazu geben kann, die dargestellt werden können.

Zu dieser Thematik wurde doch bereits alles dargestellt. Zu § 360 BGB hätte man etwas schreiben können.

Ich möchte mich auch nicht mit ganz abwägigen Gedankengängen an die Sache heranwagen, um etwas darzustellen, was keiner gesagt haben könnte.

Die Hausarbeit ist bezogen auf die Teile 1-4 angemessen. Was danach kommt...................... unverständlich.

Was man natürlich machen könnte ist, dass man die Argumente der Gerichte oder Juristen kritisch Betrachten könnte; dazu gibt es auch eine Menge in der Literatur.

Naja mal sehn ich werde mich erst einmal bis zum 10.10 mit den Teilen 1-3 beschäftigen.
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08.09.2011, 17:24
Beitrag: #10
RE: Schuldrecht BT III HA - Plate
okay dann lass mal fruchtbar diskutieren

also bei dem herausgabeanspruch des Hauses bzw wiedereinräumung des Besitzes aus 812 ist das erste große problem ob leistungs oder nichtleistungskondiktion,konsens? bzw hat SP tatsächlich an WISP geleistet iSd 812 I 1 1alt. dadurch das diese durch die erbschaft Besitz und Eigentum übertragen bekommen hat, verneint man die leistungskondiktion würde man hier zur problematik der sog. vorrang der leistungskond. kommen.
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