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Strafrecht II - 2. Hausarbeit - Degener
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05.09.2011, 13:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.09.2011 23:31 von Weppenstolf.)
Beitrag: #1
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Strafrecht II - 2. Hausarbeit - Degener
Sachverhalt:
Zitat:Sarah (S) befindet sich mit ihrem Ehemann Oliver (O) und dessen Freund (F) auf einem Motorboot außer Sichtweite der Küste auf hoher See. Am frühen Morgen hört sie durch Zufall ein Gespräch zwischen den beiden Männern, die glauben, die (S) würde noch schlafen. O und F verabreden dabei, S am Abend, wenn sie eine haifischreiche Stelle erreichen werden, über Bord zu werfen. Es besteht nicht der geringste Zweifel, dass O und F ernsthaft entschlossen sind und sich durch nichts von ihrem Plan abhalten lassen werden. Da S weder das Boot verlassen noch Hilfe herbeiholen kann (sie hat keinen unbemerkten Zugang zum Funkgerät) und erst recht nicht im Stande ist, O und F Widerstand entgegen zu setzen, hält sie ihre Situation zunächst für aussichtslos. Dann kommt ihr jedoch der Gedanke, die Männer bei einer günstigen Gelegenheit möglicherweise unter Ausnutzung des Überraschungsmoments unschädlich zu machen. S lässt sich daher nicht anmerken, dass sie das Gespräch zwischen O und F wahrgenommen hat. Strafbarkeit der S? Zitat:Vermerk für die Bearbeitung: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ist ohne weitere Prüfung zu unterstellen. Von den in Betracht kommenden Straftatbeständen des Besonderen Teils des StGB sind nur solche des sechzehnten Abschnitts zu erörtern. Dabei ist § 221 StGB nicht zu erörtern. Interessant scheint auf den ersten Blick das "virtuelle" Mordmerkmale der S - schließlich kommt sie ja nun als Alleinerbin des reichen O an dessen Vermögen. Was für ein bequemer Zufall... Sonstige Schwerpunkte Notwehr/Notstand sowie Tötung durch Unterlassen? |
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06.09.2011, 11:33
Beitrag: #2
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RE: Strafrecht II - 2. Hausarbeit - Degener
Ja Tötung durch Unterlassung gegenüber F würde ich auch sagen ! Aber ein Irrtumsproblem steckt da auch noch drin sowohl gegenüber O und F.Ich würde mal sagen S handelt im Verbotsirrtum, dass kann man doch schön thematisieren und ein rechtfertigenden Notstand sehen. S Überlegungen gehen ja auch dahin. Gegenüber O könnte man ja mal andiskutieren Heimtücke! Was das mit der Alleinerbin soll weis ich noch nicht.
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06.09.2011, 12:58
Beitrag: #3
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RE: Strafrecht II - 2. Hausarbeit - Degener
(06.09.2011 11:33)Oliver schrieb: Ja Tötung durch Unterlassung gegenüber F würde ich auch sagen !Wie kommt man aber vorher aus der Tötung-durch-Überbordwerfen-Prüfung raus? Denn dass der F letztendlich erfriert ist ja die direkte Folgen des *aktiven* Handelns der S. (06.09.2011 11:33)Oliver schrieb: Aber ein Irrtumsproblem steckt da auch noch drin sowohl gegenüber O und F.Ich würde mal sagen S handelt im Verbotsirrtum, dass kann man doch schön thematisieren und ein rechtfertigenden Notstand sehen. Meinst du einen "indirekten" Verbotsirrtum (= Erlaubnisirrtum)? Denn dass man nicht töten darf, weiß sie ja. Aber sie sieht keinen anderen Ausweg, sich aus ihrem "Notstand" zu erretten. (06.09.2011 11:33)Oliver schrieb: S Überlegungen gehen ja auch dahin. Könnte man vielleicht auch an einen Notwehrexzess denken? Denn S will die beiden ja nur "unschädlich" machen... Man könnte durchaus sagen, dass sie gegenüber F gar keine direkte Tötungsabsicht hatte, und seinen Tod durch Nicht-gerettet-werden "nur" hinnimmt. |
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06.09.2011, 14:10
Beitrag: #4
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RE: Strafrecht II - 2. Hausarbeit - Degener
Ich würde das so sehen S gegenüber F wegen Totschlags durch Unterlassen, das aktive Tun also das über Bord werfen von O und F ist rechtfertigender Notstand, sicherlich ein Schwerpunkt, kann man hier doch schön abgrenzen zu Notwehr dass sich S in einem Irrtum befunden hat zweiter Schwerpunkt und dann kommt s ja drauf an welcher Theorie du folgst. Ich würde dann zum Erlaubnistatbestandirrtum kommen und der Vorsatz der S entfällt. Dann sind wir bei den fahrlässigen Delikten.
Die Qualifikation Mord im 2 Abschnitt habe ich noch nicht richtig auf dem Schirm aber da liegt sicherlich auch noch ein Problem. Einen Exzess sehe ich nicht wo ist die Überschreitung ? Soll S lieber Ihren " sichern Tod in Kauf nehmen ?, S " geht davon aus " das O ertrinkt und F an Unterkühlung sterben wird. Da kommt dann in die Garantenstellung der S ins Spiel " Sie überlegt ja auch kurz " |
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06.09.2011, 18:55
Beitrag: #5
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RE: Strafrecht II - 2. Hausarbeit - Degener
(06.09.2011 14:10)Oliver schrieb: Ich würde das so sehen S gegenüber F wegen Totschlags durch Unterlassen, das aktive Tun also das über Bord werfen von O und F ist rechtfertigender Notstand, sicherlich ein Schwerpunkt, kann man hier doch schön abgrenzen zu Notwehr dass sich S in einem Irrtum befunden hat zweiter Schwerpunkt und dann kommt s ja drauf an welcher Theorie du folgst. Ich würde dann zum Erlaubnistatbestandirrtum kommen und der Vorsatz der S entfällt. Dann sind wir bei den fahrlässigen Delikten.Mit welcher Ueberlegung stellst du hier auf par. 34 ab und nicht etwa 35? Ist hier wirklich eine Abgrenzung zwischen par. 32 und par. 34 geboten? Kann man par. 34, 35 nicht auch als lex specialis zu par. 32 sehen? Und inwiefern hat sich S in einem Irrtum befunden? @ topic: Gaenzlich unproblematisch finde ich das angedeutete Mordmerkmal der Habgier . Der Sachverhalt laesst doch gar keinen Zweifel zu, dass dieses nicht ihrer originaeren Motivation entspricht, es hat vielmehr zufaelligen Charakter. Am ehesten eroerterungswuerdig ist jedoch das heimtueckische Element, da sich die beiden Opfer zum Zeitpunkt der Tat sicherlich keines Angriffes versehen haben. Der Sachverhalt laesst auch keinen Zweifel zu, dass die S zunaechst in Notwehr handelt. Daher ist es nicht geboten einen Wirkungszusammenhang herzustellen vom Beginn der Tat bis hin zum zeitlich entfernten Tod des F durch Unterkuehlung. Vielmehr beginnt ihr nicht entschuldbares rechtswidriges Handeln, erst mit der Bannung der gegenwaertigen Gefahr durch Unterlassung, sofern man ihre Garantenstellung bejaht. |
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06.09.2011, 23:20
Beitrag: #6
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RE: Strafrecht II - 2. Hausarbeit - Degener
(06.09.2011 18:55)Freshfields schrieb: Der Sachverhalt laesst auch keinen Zweifel zu, dass die S zunaechst in Notwehr handelt. Daher ist es nicht geboten einen Wirkungszusammenhang herzustellen vom Beginn der Tat bis hin zum zeitlich entfernten Tod des F durch Unterkuehlung. Vielmehr beginnt ihr nicht entschuldbares rechtswidriges Handeln, erst mit der Bannung der gegenwaertigen Gefahr durch Unterlassung, sofern man ihre Garantenstellung bejaht. klingt ja fast schon zu einfach... |
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07.09.2011, 08:46
Beitrag: #7
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RE: Strafrecht II - 2. Hausarbeit - Degener
Also ich meine eine Notwehrlage ist zwar gegeben aber S hat es im Rahmen der Notwehr an Proportionalität vermissen lassen das wir von der hM auch so gesehen siehe Kindhäuser, Wessels/Beuke von da wird auf den rechtfertigenden Notstand verwiesen, ich habe § 35 bisher noch nicht gesehen schein aber auch in Frage zu kommen ist halt eine Frage der Begründung. Und Abgrenzung §§ 16, 17 liegt doch auf der Hand nur so entfällt der Vorsatz für S und wir kommen in § 222 rein. Nur am Rande liegt auch noch § 221 aus meiner Sicht habe ich bei meine Recherchen auch schon mal so gesehen. Die Habgier sehe ich nicht S wollte O ja gar nicht töten aber eine wirkliche Lösung habe ich auch noch nicht. Vor allen mit wem beginnen wir ? S gegen O ? S gegen F
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07.09.2011, 12:03
Beitrag: #8
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RE: Strafrecht II - 2. Hausarbeit - Degener
(07.09.2011 08:46)Oliver schrieb: Also ich meine eine Notwehrlage ist zwar gegeben aber S hat es im Rahmen der Notwehr an Proportionalität vermissen lassen das wir von der hM auch so gesehen siehe Kindhäuser, Wessels/Beuke von da wird auf den rechtfertigenden Notstand verwiesen, ich habe § 35 bisher noch nicht gesehen schein aber auch in Frage zu kommen ist halt eine Frage der Begründung. Und Abgrenzung §§ 16, 17 liegt doch auf der Hand nur so entfällt der Vorsatz für S und wir kommen in § 222 rein. Nur am Rande liegt auch noch § 221 aus meiner Sicht habe ich bei meine Recherchen auch schon mal so gesehen. Die Habgier sehe ich nicht S wollte O ja gar nicht töten aber eine wirkliche Lösung habe ich auch noch nicht. Vor allen mit wem beginnen wir ? S gegen O ? S gegen F Sehr gute Ueberlegungen. Die Frage ist wo setzst du mit der Pruefung der Proportionalitaet an? Bereits bei der Wahl des geeigneten Mittels zur Beseitung der Gefahr fuer Leib und Leben, oder sinnigerweise erst danach, bei der Unterkuehlung des F? Die Sache mit der Abgrenzung, legt bei eindringlicher Erwaegung den Schluss nahe, dass eben gar keine Fahrlaessigkeit gegeben ist, da ein klarer Vorsatz da ist. Ihr mangelt es ja gerade an einem Irrtum ueber irgend einen Aspekt des TB. Die Aufgabenstellung legt nahe par. 221 ausser Acht zu lassen. |
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07.09.2011, 14:22
Beitrag: #9
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RE: Strafrecht II - 2. Hausarbeit - Degener
Ja stimmt § 221 scheidet aus bleibt § 222. Also wenn du mit § 32 anfängst scheiterst du bereits bei der Gegenwärtigkeit weil ein sicher zu erwartender Angriff der zwar nicht unmittelbar bevorsteht aber nur durch alsbaldige Maßnahmen hinreichend abgewandt werden kann wird teilweise als notwehrähnliche Lage gesehen oder hM als defensiver Notstand weil es an der zeitlichen Unmittelbarkeit fehlt beides währe zu verneinen wegen der fehlenden Proportionalität die setze ich an bei den fehlenden Rettungsmaßnahmen. Ich will ja aber das S nict wegen 212 verurteilt wird und dann müsste ich mich Fragen handelt sie ohne Schuld. In Frage kommt ein Erlaubnistatbestandsirrtum aus meiner Sicht. Nur so kriegst du S aus 212 und 211 raus und gehst weiter mit 222 dann hat man zwei schöne AT Probleme diskutiert und den 16. Abschnitt auch. Aber um das Irrtumsproblem kommst du auf keinen Fall herum. Vor §§ 32,34 musst du würde ich Sagen auch noch die Garantenstellung der S prüfen. 211 gegenüber O ist doch eher ein Problem der Qualifikation.
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07.09.2011, 15:36
Beitrag: #10
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RE: Strafrecht II - 2. Hausarbeit - Degener
Oliver, ein bisschen mehr Punktuation und grammatische Kohärenz wären ganz nett
![]() Zu den 211, 212: Man kommt ja sowieso "raus", sei es durch Notwehr oder Notstand oder Irrtum. Das Problem: So kommt man nie dazu, die Mordmerkmale, allen voran Heimtücke, zu diskutieren. Müsste man dann 212 und 211 in einem Abwasch prüfen? Denn sonst prüft man erst 212 und verneint. Dann kann man aber keine 211er Prüfung dranhängen. Degener ist auch selbst erklärter Fan der getrennten Prüfung. Ich sehe auch nicht, wie sich die Rechtfertigung/Entschuldigung bei den beiden Opfern unterscheiden würde (wenn man darauf hinaus wollte). Sie will für Beide den Tod (Erfrieren/Ertrinken). |
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