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Sachenrecht II HA WS 11/12
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03.02.2012, 12:38
Beitrag: #11
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RE: Sachenrecht II HA WS 11/12
Wie bitte kann die Kündigung der U wirksam sein, wenn K doch aber widerrfen hat??? Ich seh den Grund noch nicht warum er das nicht können sollte!! Bitte helft mir!! Das macht ganz verrückt!
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03.02.2012, 13:53
Beitrag: #12
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RE: Sachenrecht II HA WS 11/12
Wenn K eben nicht wirksam widerrufen hat.
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03.02.2012, 14:42
Beitrag: #13
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RE: Sachenrecht II HA WS 11/12
Ach nee! Das ist mir klar, aber warum kann er denn nicht wirksam widerrufen, das ist der Punkt der sich mir nicht erschließt!!! Oder ist der Grund, dass er nicht widerrufen kann, die Kündigung? Aber das kann ja nach §130 nicht sein, wenn der U vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. das ist doch aber passiert, weil K ja schon anfang 2011 widerruft. Oder ist diese der U nicht zugegangen, weil die Widerrufserklärung ja an die D-Bank gerichtet war. Das widerum kann dem K ja aber nicht angelastet werden, weil gem. §496 II der K nicht über die Übertragung informiert werden musste, weil es eine stillschweigende Zession war. Also war der Widerruf des k doch richtig adressiert. ODER???? Wieso also sollte K nicht widerrufen können? Die frist fing nicht an zu laufen und und für Verwirkung ist der Zeitraum doch viel zu kurz?
Bitte HILFE!! Ich finde einfach keine Lösung!!! |
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03.02.2012, 14:53
Beitrag: #14
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RE: Sachenrecht II HA WS 11/12
Ok. Ich glaube du hast recht mit den ersten Punkten. Ich tu mich einfach noch schwer mit dem Punkt, dass die Frist nicht zu laufen begonnen hat. Das wäre ja nur der Fall wenn der Vermittler den K auch auf das andere Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen. Und das hätte er doch nur machen müssen, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handelt. Aber die Anforderungen an verbundene Geschäfte bei Immoblien sind doch wesentlich höher. Bist du dir sicher, dass es ein verbundenes Geschäft ist?
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03.02.2012, 15:29
Beitrag: #15
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RE: Sachenrecht II HA WS 11/12
Nein, ich bin mir nicht sicher, dass es ein verbundenes Geschäft ist, aber die Frist beginnt trotzdem nicht zu laufen. Gemäß § 495 II Nr. 2b beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben des § 492 II nicht erfüllt. Dazu am besten ein Blick in den dort angeführten Art. 247 §§6-13 EGBGB. Also daraus ergibt sich nämlich. dass diese Pflichtangaben nicht getätigt wurden. Folglich beginnt die Frist nicht zu laufen!!! Ich weiß auch nicht wie man das umgehen sollte!! Ich bin am Verzweifeln!! Wenn der K nämlich nicht widerrufen kann, dann ändert sich ja auch alles andere!!!
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03.02.2012, 16:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2012 20:32 von fuchs.)
Beitrag: #16
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RE: Sachenrecht II HA WS 11/12
du hast vollkommen recht. in meinem gesetzestext gibt es noch kein a und b. ok. jetzt haben wir tatsächlich ein problem. ich setz mich da jetzt mal ran und sag bescheid sobald ich was neues weiss!
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04.02.2012, 14:02
Beitrag: #17
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RE: Sachenrecht II HA WS 11/12
ich schreibe die HA auch mit. meiner meinung nach kannd er K wirksam widerrufen, die frist hat ja noch gar nicht begonnen. ich habe probleme mit der widerrufserklärung. Konnte der K ggü. der D-Bank widerrufen?? Ja wg. § 407 BGB. aber findet der auf den Widerruf Anwendung?
Über Antworten freue ich mich natürlich sehr... |
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04.02.2012, 14:16
Beitrag: #18
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RE: Sachenrecht II HA WS 11/12
Warum sollte die Frist deiner Meinung nach nicht angefangen haben zu laufen?
Ich denke, dass das sehr problematisch ist. Wie Juli schon gesagt hat, kann doch die Kündigung der U nicht wirksam sein wenn zuvor wirksam widerrufen worden ist. Wegen der Abtretung würde ich auch auf eine stille Abtretung tippen, sodass K gegenüber der D-bank hätte widerrufen können. |
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04.02.2012, 17:12
Beitrag: #19
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RE: Sachenrecht II HA WS 11/12
Die Frist beginnt wg. der fehlenden Pflichtangaben nicht. Klar, dass man dazu mehr schreiben muss...aber letztendlich, kann der K ja wiederrufen. Genau und eine stille Zession ist es auch und daher dachte ich auch, dass der K der D-Bank ggü. widerrufen konnte.Also siehst du das auch so.
Und daher hat sich der vertrag vor der kündigung schon in ein rückgewährschuldverhältnis verwandelt. habt ihr schon mit den anderen Ansprüchen angefangen? |
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05.02.2012, 13:32
Beitrag: #20
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RE: Sachenrecht II HA WS 11/12
Mir wird nur noch nicht klar, wie das mit dem Hinweis, dass die Kündigung wirksam ist klar geht.. Bitte um Aufklärung!
![]() Beschäftige mich nebenbei etwas mit den maßnahmen gegen die Zwangsvollstreckung. |
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