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Polizeirecht HA WiSe 11/12 von Prof. Dr. Ivo Appel
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03.02.2012, 14:33
Beitrag: #11
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RE: Polizeirecht HA WiSe 11/12 von Prof. Dr. Ivo Appel
@ HH die Überlegung find ich garnicht mal so schlecht
![]() ich weiss auch nicht, ob ich § 80 V oder § 123 prüfen soll. Ich weiß nicht, ob die Auflagen den inhalt bestimmen?? Muss man die Auflagen alle einzend prüfen?? |
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03.02.2012, 15:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2012 15:59 von BAMBAM.)
Beitrag: #12
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RE: Polizeirecht HA WiSe 11/12 von Prof. Dr. Ivo Appel
Aber wie kommt ihr dann auf einen begünstigenden VA?
Was soll denn hier der begünstigende VA sein? |
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03.02.2012, 16:19
Beitrag: #13
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RE: Polizeirecht HA WiSe 11/12 von Prof. Dr. Ivo Appel
Der begünstigende VA ist die Genehmigung der Veranstaltung, weil die Behörde ja annimmt, dass es sich nicht um eine Versammlung handelt (zu diesem Zeitpunkt prüfst man doch nur das was vorliegt, und dann in der Begründetheit ob es nicht vielleicht doch eine Versammlung, die eben genehmigungsfrei ist).
Außerdem können auch belastende VA Auflagen haben (laut Kommentar). |
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03.02.2012, 16:32
Beitrag: #14
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RE: Polizeirecht HA WiSe 11/12 von Prof. Dr. Ivo Appel
die behörde spricht laut eigener aussage der veranstalltung den versammlungscharakter ab ( ob das zutreffend ist oder nicht, kann ja erstmal dahingestellt bleiben), aber bedarf denn eine veranstalltung überhaupt eine genehmigung wenn schon eine versammlung diese eig nicht braucht? und würdest du diese genehmigung dann in dem bescheid vom 23. januar sehen?
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03.02.2012, 16:55
Beitrag: #15
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RE: Polizeirecht HA WiSe 11/12 von Prof. Dr. Ivo Appel
nee von Genehmigung muss doch gar nicht die Rede sein, es ist doch so, dass das Schreiben ein Bescheid ist und somit ein VA, der laut Sachverhalt den Eingang seiner Anmeldung bestätigt und diesem zum Schutze..."Auflagen" aufbürgt. Diese "Auflagen" sind keine i.S.d. § 15 I VersG (weil die Behörde keine Versammlung annimmt...) sondern zum Schutze der öff.-Sicherheit und Ordnung gem. § 3 I SOG. Nun ist doch an dieser Stelle die Frage was für Auflagen es sind, um zu entscheiden wie man gegen sie vorgeht. Also im Wege der Anfechtungsklage und somit § 80 V VwGO wenn man gegen den gesamten VA vorgeht oder im Wege einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Zusätze und dann § 123 VwGO. Oder nicht?
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03.02.2012, 18:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2012 18:58 von §reiterin.)
Beitrag: #16
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RE: Polizeirecht HA WiSe 11/12 von Prof. Dr. Ivo Appel
ja soweit bin ich auch... weiss nur nicht, ob ich § 80 V oder § 123 annehmen soll?
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04.02.2012, 15:50
Beitrag: #17
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RE: Polizeirecht HA WiSe 11/12 von Prof. Dr. Ivo Appel
@ Hangover: Du hast Recht er braucht keine Genehmigung, er musste die Veranstaltung nur anmelden und das hat er.
Aber kann mir mal einer sagen, wenn das Auflagen also Nebenbestimmunngen sind, was ist dann der Haup-VA? |
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05.02.2012, 14:58
Beitrag: #18
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RE: Polizeirecht HA WiSe 11/12 von Prof. Dr. Ivo Appel
"Auflagen, die nicht zeitgleich mit einer Begünstigung ergehen und diese beschränken, sind keine Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt"
Wir haben hier keine Begünstigung, da er ja keine Genehmigung braucht.Somit fehlt es an einer Hauptregelung, da Demonstrationen nicht genehmigungspflichtig sind, sondern lediglich angemeldet werden müssen. Dadurch sind solche Auflagen selbst Hauptregelungen und somit eigenständige VAs |
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06.02.2012, 17:49
Beitrag: #19
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RE: Polizeirecht HA WiSe 11/12 von Prof. Dr. Ivo Appel
Was macht ihr mit der Sondernutzungserlaubnis, die er angeblich benötigt? Behandelt ihr die als weiter Auflage? oder kommt sogar eine (neue) Feststellungsklage in Betracht?!
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06.02.2012, 18:43
Beitrag: #20
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RE: Polizeirecht HA WiSe 11/12 von Prof. Dr. Ivo Appel
Moin!
Ich hab ein Problem mit dem vorläufigen Rechtsschutz...Im SV steht ja, dass es anzunhemen ist, dass die Behörde nicht mehr vor Ablauf des 1. Februar (...) entscheiden kann. Spricht es nicht gegen den § 80 V VwGO bzw. § 123 I VwGO???? Wird der Antrag trotzdem zulässig? |
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