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Hausarbeit Strafrecht II 30.1.-20.2.
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07.02.2012, 09:58
Beitrag: #11
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RE: Hausarbeit Strafrecht II 30.1.-20.2.
Ja, seh ich auch so, Kalya.
Deshalb steht ja drin, dass K weder am Blutverlust gestorben wäre,noch sein Auge hätte verlieren müssen. Insofern ist das mit dem Auge keine von R geschaffene Gefahrenquelle. Und ja, wenn Fahrlässigkeit gegeben ist, kann man den Vorsatz verneinen. |
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07.02.2012, 16:50
Beitrag: #12
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RE: Hausarbeit Strafrecht II 30.1.-20.2.
(06.02.2012 17:19)Thyra schrieb: Ich glaub, die Beleidigung wird doch bestimmt durch die anderen Delikte "geschluckt", oder? Also konsumiert etc.?! Damit hab ich mich noch nicht so befasst ... Durch welches andere Delikt soll denn die Beleidigung im ersten Tatbestand "geschluckt" werden? Da passiert doch sonst nichts, aber aus mehr als einer halben Seite SV "nichts" zu machen, kommt mir auch ein bisschen komisch vor...
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07.02.2012, 17:44
Beitrag: #13
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RE: Hausarbeit Strafrecht II 30.1.-20.2.
Ich bin der Meinung, dass die Beleidigung auf jeden Fall ganz normal geprüft wird. Die einzige Schwierigkeit seh ich diesbezüglich in der Reihenfolge... Eigentlich beginnt man ja mit dem schwersten Delikt, aber ich würde es hier fast lieber alles chronologisch machen.
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07.02.2012, 20:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.02.2012 20:53 von kalya.)
Beitrag: #14
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RE: Hausarbeit Strafrecht II 30.1.-20.2.
mensch toll. so viel einigkeit. das ist ja selten. dem habe ich eigentlich nichts hinzuzufügen.
ach außer, dass ich das auch fast komplett chronologisch mache. jut, dann frohes schaffen leute.
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08.02.2012, 11:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.02.2012 19:26 von Panda.)
Beitrag: #15
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RE: Hausarbeit Strafrecht II 30.1.-20.2.
Also, erstmal: meiner Meinung nach gibt es eher weniger vorsätzliche Kunstfehler. Bleibt also abzugrenzen, ob grob fahrlässig oder leicht fahrlässig. Für das Endergebnis bedeutet das: wir müssen irgendwo nachschlagen, wie ein Kunstfehler behandelt wird und ab wann er strafbar ist.
Mehr krieg ich gerade nicht hin. |
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08.02.2012, 19:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.02.2012 19:27 von Panda.)
Beitrag: #16
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RE: Hausarbeit Strafrecht II 30.1.-20.2.
§ 229
Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der ärtzliche Eingriff an sich ist eine KV, die durch Einwilligung gerechtfertigt ist. Einwilligung liegt natürlich deshalb vor, weil der Patient davon ausgehen darf, das der Eingriff "nach allen Regeln der Kunst" durchgeführt wird. A macht einen fahrlässigen Kunstfehler. Insofern könnte die Einwilligung hier wegfallen, denn das ist ja nicht der Sinn des Eingriffs. Übrig bleibt: (fahrlässige) Körperverletzung. Das ist meine Vermutung. Allerdings weiß ich nicht, wie die leichte Fahrlässigkeit in Sachen Kunstfehler behandelt wird und ob man das Risiko in Kauf nehmen muss. Deshalb will ich morgen mal zu Mauke&Boysen am Rathausmarkt; da gibt es Bücher zum Arztstrafrecht. Muss mich übrigens korrigieren, es gibt natürlich vosätzliche Kunstfehler (dann aber wohl meistens dolus eventualis). |
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12.02.2012, 02:18
Beitrag: #17
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RE: Hausarbeit Strafrecht II 30.1.-20.2.
Bringt ihr auch die Strafzwecktheorien? Merkel meinte doch, dass gehört in ne gute HA rein und mein Tutor meinte das hat ihm damals die 14 Punkte gebracht!!
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12.02.2012, 14:31
Beitrag: #18
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RE: Hausarbeit Strafrecht II 30.1.-20.2.
Hi ihr, ich hatte auch schon überlegt, was zu den Strafzwecktheorien bzw. allgemein etwas mehr Hintergrundkrams einzubauen, aber ich komm mit dem Platz überhaupt nicht hin!! Muss mich wirklich auf das Nötigste beschränken
Wie sieht das bei euch aus? Fällt bei R eigtl. überhaupt nicht ins Gewicht, dass er gar nicht die Möglichkeit hatte, zurückzutreten (auch wenn er das vielleicht gewollt/getan hätte), weil er vorher durch K handlungsunfähig gemacht wurde? Bleibt das dann bei versuchter Körperverletzung? Und den Rücktritt erwähnt man dann nicht, wäre ja auch unsinnig, oder? |
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14.02.2012, 13:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.02.2012 19:08 von kalya.)
Beitrag: #19
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RE: Hausarbeit Strafrecht II 30.1.-20.2.
Also ich hab jetzt noch keine Strafzwecktheorien eingebaut, weil es mir ähnlich geht: Der Platz wird knapp. Daher werde ich nicht einbringen.
Ich habe allerdings das mit der Einwilligung eingebracht. Das ist nämlich ein Rechtfertigungsgrund!! Ach und ja das mit der Prüfung §§ 223, 226 (-) -> wegen fehlendem Vorsatz! Mach ich ach so, und dann schreib ich ins Ergebnis: Nein , nicht strafbar nach (...). und fange dann die neue Prüfung des § 229 an. Mal was anderes, im Bearbeitervermerk steht was von möglicherweise auftretenden BT-Tatbeständen. Bin ich doof? Davon ist doch nichts BT, oder?? |
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14.02.2012, 19:09
Beitrag: #20
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RE: Hausarbeit Strafrecht II 30.1.-20.2.
haha, die uhr geht falsch^^!
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